Fahrendes Schiff mit Containern

AWA Aussenwirtschafts-Glossar
Zoll und Exportkontrolle von A bis Z

Die Außenwirtschaft wimmelt nur so vor Abkürzungen. Wer sich täglich in der Au­ßenwirtschaft bewegt, dem sind viele Begriffe vermutlich in Fleisch und Blut über­gegangen. Doch Neueinsteiger verstehen bei Abkürzungen wie NCTS, SAG oder VAT wohlmöglich nur Bahnhof. Hinzu kommen Fachbegriffe, wie beispielsweise die vollständige Kumulierung oder die EG-Dual-use-Verordnung, deren Bedeutung Wirtschaftsbeteiligte, die bisher wenige oder gar keine Berührungspunkte zur Au­ßenwirtschaft hatten, eventuell nicht kennen. Die AWA möchte Abhilfe schaffen und hat deshalb ein umfangreiches Außenwirtschafts-Glossar erstellt, das die gän­gigsten außenwirtschaftlichen Begriffe übersichtlich darstellt und erklärt. Das AW-Glossar wird laufend aktualisiert, so dass Sie davon ausgehen können, dass die wichtigsten Begriffe aus dem Zoll- und Außenwirtschaftsrecht darin zu finden sind.
 

 

Nullbescheid

Konkretes Ausfuhrvorhaben ist weder verboten noch genehmigungspflichtig

ist eine Bescheinigung des BAFA, mit der auf der Basis eingereichter Unterlagen rechtsverbindlich festgestellt wird, dass ein konkretes Ausfuhrvorhaben weder verboten noch genehmigungspflichtig ist. Dabei trifft der Nullbescheid nur eine Aussage über das konkret beantragte Ausfuhrvorhaben zum Zeitpunkt seiner Erteilung. Er ist nicht auf andere oder künftige Vorhaben übertragbar und enthält somit keine Aussage über die Zulässigkeit künftiger Ausfuhren identischer oder vergleichbarer Güter an einen identischen oder andere Empfänger. Bei der Beantragung des Nullbescheids müssen alle antragsrelevanten Unterlagen, insbesondere Auftragsunterlagen, technische Dokumentationen sowie eine Endverbleibserklärung eingereicht werden.

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