Fahrendes Schiff mit Containern

AWA Aussenwirtschafts-Glossar
Zoll und Exportkontrolle von A bis Z

Die Außenwirtschaft wimmelt nur so vor Abkürzungen. Wer sich täglich in der Au­ßenwirtschaft bewegt, dem sind viele Begriffe vermutlich in Fleisch und Blut über­gegangen. Doch Neueinsteiger verstehen bei Abkürzungen wie NCTS, SAG oder VAT wohlmöglich nur Bahnhof. Hinzu kommen Fachbegriffe, wie beispielsweise die vollständige Kumulierung oder die EG-Dual-use-Verordnung, deren Bedeutung Wirtschaftsbeteiligte, die bisher wenige oder gar keine Berührungspunkte zur Au­ßenwirtschaft hatten, eventuell nicht kennen. Die AWA möchte Abhilfe schaffen und hat deshalb ein umfangreiches Außenwirtschafts-Glossar erstellt, das die gän­gigsten außenwirtschaftlichen Begriffe übersichtlich darstellt und erklärt. Das AW-Glossar wird laufend aktualisiert, so dass Sie davon ausgehen können, dass die wichtigsten Begriffe aus dem Zoll- und Außenwirtschaftsrecht darin zu finden sind.
 

 

Lieferantenerklärung

Erklärung, mit der ein Lieferant Angaben über die Eigenschaft gelieferter Waren hinsichtlich der Präferenzursprungsregeln macht

ist die Erklärung, mit der ein Lieferant Angaben über die Eigenschaft gelieferter Waren hinsichtlich der Präferenzursprungsregeln macht. Diese Angaben werden z.B. bei Anträgen auf Ausstellung von Ursprungsnachweisen durch die Zollstelle (Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1, EUR-MED, Auskunftsblatt INF 4), der Ausfertigung von nichtförmlichen Präferenznachweisen wie Ursprungserklärungen auf der Rechnung und der Ausfertigung von Folge-Lieferantenerklärungen benötigt. Eine gesetzliche Verpflichtung zur Ausfertigung einer Lieferantenerklärung besteht nicht. Ein Lieferant kann jedoch individualvertraglich zur Ausfertigung verpflichtet werden. Lieferantenerklärungen werden grundsätzlich bei Warenbewegungen innerhalb der Europäischen Union verwendet. Im Übrigen sind nur sog. grenzüberschreitende Lieferantenerklärungen für Waren ohne Präferenzursprungseigenschaft (oder mit bestimmtem Präferenzursprung, z.B. der EU oder Türkei) im Warenverkehr mit bestimmten Ländern möglich. Grenzüberschreitend bedeutet in diesem Zusammenhang, dass die Warensendungen die Außengrenze der Europäischen Union überschreiten, also ein- oder ausgeführt werden. Damit sind z.B. im grenzüberschreitenden Warenverkehr mit derSchweiz ausgefertigte Lieferantenerklärungen keine geeigneten Nachweise, um die Ursprungseigenschaft einer Ware zu bescheinigen. Eine Lieferantenerklärung kann (auch nachträglich) auf einem Formular oder auf der Rechnung, einem zugehörigen Lieferschein oder einem sonstigen Handelspapier abgegeben werden. IhrWortlaut ist verbindlich vorgegeben.

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