AWA Aussenwirtschafts-Glossar
Zoll und Exportkontrolle von A bis Z
Die Außenwirtschaft wimmelt nur so vor Abkürzungen. Wer sich täglich in der Außenwirtschaft bewegt, dem sind viele Begriffe vermutlich in Fleisch und Blut übergegangen. Doch Neueinsteiger verstehen bei Abkürzungen wie NCTS, SAG oder VAT wohlmöglich nur Bahnhof. Hinzu kommen Fachbegriffe, wie beispielsweise die vollständige Kumulierung oder die EG-Dual-use-Verordnung, deren Bedeutung Wirtschaftsbeteiligte, die bisher wenige oder gar keine Berührungspunkte zur Außenwirtschaft hatten, eventuell nicht kennen. Die AWA möchte Abhilfe schaffen und hat deshalb ein umfangreiches Außenwirtschafts-Glossar erstellt, das die gängigsten außenwirtschaftlichen Begriffe übersichtlich darstellt und erklärt. Das AW-Glossar wird laufend aktualisiert, so dass Sie davon ausgehen können, dass die wichtigsten Begriffe aus dem Zoll- und Außenwirtschaftsrecht darin zu finden sind.
Entziehen
Bestimmtes Verhalten, das dazu führt, dass konkret begonnene zollamtliche Überwachungsmaßnahmen nicht mehr durchgeführt werden können
aus der zollamtlichen Überwachung liegt vor, wenn ein bestimmtes Verhalten, d.h. ein Tun oder Unterlassen dazu führt, dass konkret begonnene zollamtliche Überwachungsmaßnahmen nicht mehr durchgeführt werden können. Den Zollstellen wird der zunächst mögliche Zugriff auf die Ware im Nachhinein wieder unmöglich gemacht. Es genügt dabei, dass den Zollbehörden auch nur vorübergehend die Möglichkeit genommen wird, die der zollamtlichen Überwachung unterliegende Ware zollamtlich zu prüfen. Ein Entziehen liegt damit grundsätzlich vor, wenn sich die Waren nicht mehr an dem zugelassenen Ort befinden oder sie pflichtwidrig verändert wurden. Kein Entziehen liegt jedoch vor, wenn die Zollstelle anhand vom Beteiligten vorgelegter Papiere bzw. anderer Unterlagen (z.B. Lagerbuchhaltung) zeitnah feststellen kann, an welchem Ort sich die Ware befindet. Voraussetzung für einen solchen Ausnahmefall ist, dass die Ware unverändert vorhanden ist und dass ggf. Zollkontrollen durch die Zollstelle durchgeführt werden können. Das Entziehen aus der zollamtlichen Überwachung ist sanktioniert. Es entsteht eine Einfuhrzollschuld (Art. 79 Abs. 1 Buchst. a UZK).