Fahrendes Schiff mit Containern

AWA Aussenwirtschafts-Glossar
Zoll und Exportkontrolle von A bis Z

Die Außenwirtschaft wimmelt nur so vor Abkürzungen. Wer sich täglich in der Au­ßenwirtschaft bewegt, dem sind viele Begriffe vermutlich in Fleisch und Blut über­gegangen. Doch Neueinsteiger verstehen bei Abkürzungen wie NCTS, SAG oder VAT wohlmöglich nur Bahnhof. Hinzu kommen Fachbegriffe, wie beispielsweise die vollständige Kumulierung oder die EG-Dual-use-Verordnung, deren Bedeutung Wirtschaftsbeteiligte, die bisher wenige oder gar keine Berührungspunkte zur Au­ßenwirtschaft hatten, eventuell nicht kennen. Die AWA möchte Abhilfe schaffen und hat deshalb ein umfangreiches Außenwirtschafts-Glossar erstellt, das die gän­gigsten außenwirtschaftlichen Begriffe übersichtlich darstellt und erklärt. Das AW-Glossar wird laufend aktualisiert, so dass Sie davon ausgehen können, dass die wichtigsten Begriffe aus dem Zoll- und Außenwirtschaftsrecht darin zu finden sind.
 

 

Ausfuhrverfahren

Zollverfahren, in dem die Ausfuhr von Unionswaren erfolgt

Das Ausfuhrverfahren ist ein Zollverfahren (Art. 5 Nr. 16 Buchst. c UZK), in dem die Ausfuhr von Unionswaren erfolgt. Es ist in den Art. 269 UZK, Art. 244 bis 249 UZK-DelVO und Art. 326 bis 344 UZK-DVO geregelt. Das Ausfuhrverfahren ist ein Verfahren der Beförderungsüberwachung und ermöglicht nur die ordnungs­ge­mäße Ausfuhr von Unionswaren aus dem Zollgebiet der Union; Nicht-Unionswaren sind der Wiederausfuhr (Art. 270 UZK) zuzuführen. Die Durchführung des Aus­fuhrverfahrens erfolgt i.d.R. in einem zweistufigen Verfahren. Zunächst wird die Ware bei der Ausfuhrzollstelle gestellt und angemeldet (erste Stufe). Die eigentliche Ausfuhr, d.h. der Ausgang der Waren aus dem Zollgebiet der Union, erfolgt im Anschluss über die Ausgangszollstelle an der Grenze des Zollgebiets der Union (zweite Stufe). Neben dem normalen, zweistufigen Ausfuhrverfahren sieht das Unionszollrecht verschiedene Verfahrensvereinfachungen vor: die ver­einfachte Zollanmeldung gemäß Art. 166 Abs. 1 oder Abs. 2 UZK (s. vereinfachtes Anmeldeverfahren), die Anschreibung in der Buchführung gemäß Art. 182 UZK (s. Anschreibeverfahren), die Zentrale Zollabwicklung gemäß Art. 179 UZK (s. Einzige Bewilligung, Zugelassener Wirtschaftsbeteiligter) und die Eigenkontrolle gemäß Art. 185 UZK (s. Eigenkontrolle, Zugelassener Wirtschaftsbeteiligter).

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