Fahrendes Schiff mit Containern

AWA Aussenwirtschafts-Glossar
Zoll und Exportkontrolle von A bis Z

Die Außenwirtschaft wimmelt nur so vor Abkürzungen. Wer sich täglich in der Au­ßenwirtschaft bewegt, dem sind viele Begriffe vermutlich in Fleisch und Blut über­gegangen. Doch Neueinsteiger verstehen bei Abkürzungen wie NCTS, SAG oder VAT wohlmöglich nur Bahnhof. Hinzu kommen Fachbegriffe, wie beispielsweise die vollständige Kumulierung oder die EG-Dual-use-Verordnung, deren Bedeutung Wirtschaftsbeteiligte, die bisher wenige oder gar keine Berührungspunkte zur Au­ßenwirtschaft hatten, eventuell nicht kennen. Die AWA möchte Abhilfe schaffen und hat deshalb ein umfangreiches Außenwirtschafts-Glossar erstellt, das die gän­gigsten außenwirtschaftlichen Begriffe übersichtlich darstellt und erklärt. Das AW-Glossar wird laufend aktualisiert, so dass Sie davon ausgehen können, dass die wichtigsten Begriffe aus dem Zoll- und Außenwirtschaftsrecht darin zu finden sind.
 

 

Vorübergehende Verwendung

Zollverfahren zur vollständigen oder teilweisen Einfuhrabgabenbefreiung von Nicht-Unionswaren

bezeichnet ein Verfahren, in das nur Waren gelangen können, die nicht endgültig in den Wirtschaftskreislauf des Zollgebiets der Union eingehen, sondern dort nur zeitlich begrenzt genutzt und nach vorübergehendem Gebrauch unverändert wieder ausgeführt werden sollen. Häufiger Anwendungsfall ist die Einfuhr von Berufsausrüstung, Ausstellungsgut für Messen oder Gerätschaften der Presse. Einfuhrabgaben entstehen dabei entweder gar nicht oder nur teilweise; handelspolitische Maßnahmen finden keine Anwendung. Die vorübergehende Verwendung wird deshalb sowohl als Nichterhebungsverfahren als auch als Zollverfahren mit Einfuhrabgaben gehandhabt, da nach Art. 250 Abs. 1 UZK in einigen Fällen eine vollständige, in anderen Fällen (nur) eine teilweise Befreiung von den Einfuhrabgaben erfolgt. Die konkreten Gegenstände, die von einer vollständigen Zollbefreiung erfasst werden, sind in den Artikeln 219 bis 236 UZK-DelVO abschließend aufgeführt. Liegt keiner dieser vollständigen Befreiungstatbestände vor, ist eine monatliche Teilverzollung der Ware in Höhe von 3% des Einfuhrabgabenbetrages vorgesehen (Art. 252 UZK).

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