Fahrendes Schiff mit Containern

AWA Aussenwirtschafts-Glossar
Zoll und Exportkontrolle von A bis Z

Die Außenwirtschaft wimmelt nur so vor Abkürzungen. Wer sich täglich in der Au­ßenwirtschaft bewegt, dem sind viele Begriffe vermutlich in Fleisch und Blut über­gegangen. Doch Neueinsteiger verstehen bei Abkürzungen wie NCTS, SAG oder VAT wohlmöglich nur Bahnhof. Hinzu kommen Fachbegriffe, wie beispielsweise die vollständige Kumulierung oder die EG-Dual-use-Verordnung, deren Bedeutung Wirtschaftsbeteiligte, die bisher wenige oder gar keine Berührungspunkte zur Au­ßenwirtschaft hatten, eventuell nicht kennen. Die AWA möchte Abhilfe schaffen und hat deshalb ein umfangreiches Außenwirtschafts-Glossar erstellt, das die gän­gigsten außenwirtschaftlichen Begriffe übersichtlich darstellt und erklärt. Das AW-Glossar wird laufend aktualisiert, so dass Sie davon ausgehen können, dass die wichtigsten Begriffe aus dem Zoll- und Außenwirtschaftsrecht darin zu finden sind.
 

 

Vorübergehende Verwahrung

Aufbewahrung von Nicht-Unionswaren nach den Richtlinien der Zollbehörde

ist das vorübergehende Lagern von Nicht-Unionswaren unter zollamtlicher Überwachung in dem Zeitraum zwischen ihrer Gestellung und ihrer Überführung in ein Zollverfahren oder ihrer Wiederausfuhr (Art. 5 Nr. 17 UZK). Dabei handelt es sich nicht um ein Zollverfahren, sondern um den ihm vorausgehenden Zeitraum. Von der Gestellung bis zum Erhalt ihrer zollrechtlichen Bestimmung befindet sich die Ware also automatisch in der vorübergehenden Verwahrung (Art. 144 ff. UZK, Art. 115 ff. UZK-DelVO, Art. 191 ff. UZK-DVO). In diesem Zeitraum darf sie nur solchen Erhaltungsmaßnahmen unterzogen werden, die ihre Aufmachung oder technischen Merkmale nicht verändern. Gemäß Art. 147 Abs. 1 UZK entscheidet allein die Zollstelle über die Lagerung der Waren, die sich in der vorübergehenden Verwahrung befinden. Dabei kann eine Ware im Besitz des Einführers oder eines Lagerhalters belassen oder bei der Zollbehörde selbst oder in einem Verwahrungslager, für dessen Betrieb eine Bewilligung der Zollbehörden erforderlich ist, einlagert werden.

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