Verbindliche Ursprungsauskunft
Verbindliche Auskünfte der Zollbehörden
Ähnlich der verbindlichen Zolltarifauskunft erteilen die Zollbehörden verbindliche Auskünfte zum präferenziellen Warenursprung und zum nichtpräferenziellen Warenursprung. Sie ist in den Art. 33 ff. UZK geregelt.