Externes Versandverfahren
Versandverfahren zur Beförderung von Nicht-Unionswaren
ist ein Versandverfahren zur Beförderung von Nicht-Unionswaren zwischen zwei innerhalb des Zollgebiets der Union gelegenen Orten, ohne dass sie handelspolitischen Maßnahmen, Zöllen und anderen Abgaben unterliegen. Am Bestimmungsort kann die Ware in ein neues Zollverfahren übergeführt werden (z.B. Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr). Die Beförderung über ein Drittland ist nur dann zulässig, wenn dies in einer internationalen Übereinkunft (z.B. Übereinkommen über ein gemeinsames Versandverfahren) vorgesehen ist. Möglich ist zudem die Beförderung von Unionswaren, die im Zusammenhang mit ihrer Ausfuhr besonderen Unionsmaßnahmen (z.B. Erstattung im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik oder bei Erlass oder Erstattung der Einfuhrabgaben) unterliegen, wenn sie im gemeinsamen Versandverfahren in ein Drittland ausgeführt werden sollen und dabei das Gebiet einer oder mehrerer Vertragsparteien des Übereinkommens über ein gemeinsames Versandverfahren (EU-Mitgliedstaaten, den EFTA-Ländern, der Türkei, der früheren Jugoslawischen Republik Mazedonien und Serbien) berühren. Diese Waren sind im externen Unionsversandverfahren (T1) zu befördern.