Eigenkontrolle
Selbstermittlung der zu entrichtenden Einfuhr- und Ausfuhrabgaben
Die Zollbehörden können nach Art. 185 UZK einem Zugelassenen Wirtschaftsbeteiligten mit dem Status AEO-C auf Antrag bewilligen, bestimmte den Zollbehörden obliegende Zollformalitäten zu erledigen, die Höhe der zu entrichtenden Einfuhr- und Ausfuhrabgaben selbst zu ermitteln und bestimmte Kontrollen unter zollamtlicher Überwachung durchzuführen.