Bewilligung
Entscheidung der Zollbehörden
ist eine Entscheidung der Zollbehörden; die aus ihr resultierenden Rechte und Pflichten stehen dem Bewilligungsinhaber zu (s. Bewilligungsinhaber). Soweit ihre Wirkung nicht auf einen oder mehrere Mitgliedstaaten beschränkt ist, gilt die Bewilligung im ganzen Zollgebiet der Union (Art. 26 UZK). Sie kann nach ihrer Erteilung unter bestimmten Voraussetzungen verändert, widerrufen, ausgesetzt und zurückgenommen werden.