Anmeldung zur vorübergehenden Verwahrung
Handlung zur Angabe von Waren in der vorübergehenden Verwahrung
ist die Handlung, durch die eine Person in der vorgeschriebenen Art und Weise angibt, dass sich Waren in der vorübergehenden Verwahrung befinden (Art. 5 Nr. 11 UZK).