Die Europäische Kommission veröffentlichte am 30. Mai 2022 im Amtsblatt (EU) Reihe C 211 eine Bekanntmachung gemäß Art. 4 Abs. 17 des Protokolls Nr. 1 des Wirtschaftspartnerschaftsabkommens zwischen der Europäischen Union und den SADC-WPA-Staaten.
Im Falle einer Ausfuhr des Enderzeugnisses in die Zollunion des Südlichen Afrikas sind bestimmte Vormaterialien von der Kumulierung zwischen der Europäischen Union und bestimmten Staaten in Afrika, im karibischen Raum und im Pazifischen Ozean und den überseeischen Ländern und Gebieten der Europäischen Union ausgenommen. Eine Liste der betroffenen Vormaterialien können Sie der Bekanntmachung entnehmen.
Quellenangaben
Warenverkehr mit den WPA-Staaten der Entwicklungsgemeinschaft des Südlichen Afrika (SADC)
Redaktionell bearbeitet durch
Matthias Merz, Geschäftsführer der AWA AUSSENWIRTSCHAFTS-AKADEMIE GmbH, Münster
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