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Verwendung von Ursprungsnachweisen des allgemeinen Präferenzschemas im Rahmen des Abkommens mit Südafrika für Erzeugnisse der Automobilindustrie

Die deutsche Zollverwaltung teilt auf Ihrer Homepage mit, dass mit dem im ABl. (EU) Nr. L 370 vom 27. Dezember 2006 veröffentlichten Beschluss Nr. 1/2006 des Kooperationsrates Europäische Union-Südafrika verbleibende Zollpräferenzen, die Südafrika bisher noch im Rahmen des Schemas allgemeiner Zollpräferenzen der Gemeinschaft (APS) für bestimmte Erzeugnisse der Automobilindustrie gewährt werden und die noch nicht vom Abkommen berücksichtigt sind, nun im bilateralen Abkommen über Handel, Entwicklung und Zusammenarbeit aufgenommen werden.

 

Nach diesem Abkommen sind Ursprungsnachweise, welche im Rahmen des APS in Südafrika ausgestellt wurden, in der Europäischen Gemeinschaft als gültige Präferenznachweise im Rahmen des bilateralen Abkommens anzuerkennen, sofern folgende Punkte berücksichtigt sind:

 

- der Ursprungsnachweis muss innerhalb von zehn Monaten nach Inkrafttreten des Beschlusses vorgelegt werden,

- der Ursprungsnachweis und die Beförderungspapiere müssen spätestens am Tag vor Inkrafttreten des Beschlusses ausgestellt worden sein,

- der Ursprungsnachweis muss bei der Einfuhr in die Europäische Gemeinschaft zugunsten von Zollpräferenzen vorgelegt werden, die früher im Rahmen des APS gewährt und mit dem Beschluss Nr. 1/2006 konsolidiert wurden.

 

Der Beschluss Nr. 1/2006 des "Kooperationsrat Europäische Union-Südafrika" ist seit dem 12. Dezember 2006 in Kraft und gilt seit dem 15. Dezember 2006.

 

© Bundesministerium der Finanzen Quelle: www.zoll.de

 

Stand: 28.12.2006