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Verbot der Zollrückvergütung oder Zollbefreiung (Draw-Back-Verbot) im Warenverkehr mit Chile

Im Warenverkehr mit Chile ist gemäß Artikel 14 Absatz 6 des Anhangs III zum Abkommen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Chile ab dem 01. Januar 2007 das Verbot der Zollrückvergütung oder Zollbefreiung zu beachten.

 

Das Verbot ist immer dann zu berücksichtigen, wenn bei der Herstellung von Ursprungswaren Vormaterialien verwendet worden sind, für die vorgesehene Einfuhrzölle und Abgaben gleicher Wirkung wegen der Wiederausfuhr oder Ausfuhr der aus den betreffenden Vormaterialien hergestellten Erzeugnisse nicht erhoben, erstattet oder rückvergütet worden sind. Dies betrifft insbesondere im Verfahren der aktiven Veredelung hergestellte Erzeugnisse.

 

In den vorgenannten Fällen dürfen regelmäßig keine Präferenznachweise ausgestellt oder ausgefertigt werden. Im Fall der aktiven Veredelung führt die Ausstellung/Ausfertigung eines Präferenznachweises zur Entstehung einer Zollschuld gemäß Artikel 216 Absatz 1 Zollkodex für die verwendeten Einfuhrwaren.

 

 

 

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