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Verlängerung der Aussetzung der im gemeinsamen Aktionsplan festgelegten restriktiven Maßnahmen der Union gegenüber Iran (Stand: 02.07.2015)

Im Amtsblatt der EU L170 vom 01.07.2015 wurde folgender GASP Beschluss veröffentlicht:

Der Rat der Europäischen Union hat am 30.06. beschlossen, dass der GASP Beschluss 2010/413/GASP geändert wird.

Hintergrund:

Am 30. Juni 2015 haben sich China, Frankreich, Deutschland, die Russische Föderation, das Vereinigte Königreich und die Vereinigten Staaten, die von der Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik unterstützt wurden, mit Iran darauf geeinigt, die Durchführung der Maßnahmen des gemeinsamen Aktionsplans bis zum 7. Juli 2015 zu verlängern, damit Zeit für die Fortsetzung der Verhandlungen im Hinblick auf eine Einigung über einen gemeinsamen umfassenden Aktionsplan vorhanden ist.

Die Aussetzung der im gemeinsamen Aktionsplan festgelegten restriktiven Maßnahmen der Union sollte daher bis zum 7. Juli 2015 verlängert werden. Die betreffenden Verträge müssten während dieses Zeitraums erfüllt werden.

Der Beschluss 2010/413/GASP sollte daher entsprechend geändert werden.

Artikel 1

Artikel 26a des Beschlusses 2010/413/GASP erhält folgende Fassung:

„Artikel 26a

(1)   Das Verbot gemäß Artikel 3a Absatz 1 wird bis zum 7. Juli 2015 in Bezug auf die Beförderung von iranischem Rohöl ausgesetzt.

(2)   Das Verbot gemäß Artikel 3a Absatz 2 wird bis zum 7. Juli 2015 in Bezug auf die Erbringung von Versicherungs- und Rückversicherungsleistungen im Zusammenhang mit der Einfuhr, dem Erwerb oder der Beförderung von iranischem Rohöl ausgesetzt.

(3)   Das Verbot gemäß Artikel 3b wird bis zum 7. Juli 2015 ausgesetzt.

(4)   Das Verbot gemäß Artikel 4c wird bis zum 7. Juli 2015 in Bezug auf Gold und Edelmetalle ausgesetzt.

(5)   Artikel 10 Absatz 3 Buchstaben a, b und c werden bis zum 7. Juli 2015 durch folgende Fassung ersetzt:

a) Transfers im Zusammenhang mit Transaktionen betreffend Lebensmittel, Gesundheitsleistungen und medizinische Ausrüstung sowie mit Transaktionen für landwirtschaftliche oder humanitäre Zwecke unterhalb eines Betrags von 1 000 000 EUR und Transfers betreffend Überweisungen persönlicher Gelder/Heimatüberweisungen unterhalb eines Betrags von 400 000 EUR werden ohne vorherige Genehmigung ausgeführt. Ein Transfer wird der zuständigen Behörde des betreffenden Mitgliedstaats gemeldet, wenn er einen Betrag von 10 000 EUR übersteigt;

b) Transfers im Zusammenhang mit Transaktionen betreffend Lebensmittel, Gesundheitsleistungen und medizinische Ausrüstung sowie mit Transaktionen für landwirtschaftliche oder humanitäre Zwecke oberhalb eines Betrags von 1 000 000 EUR und Transfers betreffend Überweisungen persönlicher Gelder/Heimatüberweisungen oberhalb eines Betrags von 400 000 EUR bedürfen der vorherigen Genehmigung durch die zuständige Behörde des betreffenden Mitgliedstaats. Der betreffende Mitgliedstaat unterrichtet die übrigen Mitgliedstaaten über die erteilten Genehmigungen;

c) alle anderen Transfers oberhalb eines Betrags von 100 000 EUR erfordern die vorherige Genehmigung der zuständigen Behörde des betreffenden Mitgliedstaats. Der betreffende Mitgliedstaat unterrichtet die übrigen Mitgliedstaaten über die erteilten Genehmigungen.

(6)  Artikel 10 Absatz 4 Buchstaben b und c werden bis zum 7. Juli 2015 durch folgende Fassung ersetzt:

b) sonstige Transfers unterhalb eines Betrags von 400 000 EUR werden ohne vorherige Genehmigung ausgeführt. Ein Transfer wird der zuständigen Behörde des betreffenden Mitgliedstaats gemeldet, wenn er einen Betrag von 10 000 EUR übersteigt;

c) alle anderen Transfers oberhalb eines Betrags von 400 000 EUR erfordern die vorherige Genehmigung der zuständigen Behörde des betreffenden Mitgliedstaats. Die Genehmigung gilt als binnen vier Wochen erteilt, sofern nicht die zuständige Behörde innerhalb dieser Frist Einspruch erhoben hat. Der betreffende Mitgliedstaat unterrichtet die übrigen Mitgliedstaaten über jede verweigerte Genehmigung.

(7)   Die Verbote gemäß Artikel 18b werden bis zum 7. Juli 2015 ausgesetzt.

(8)   Die Verbote gemäß Artikel 20 Absatz 1 Buchstaben b und c und gemäß Artikel 20 Absatz 2 auf das in Anhang II aufgeführte Ministerium für Erdöl werden bis zum 7. Juli 2015 ausgesetzt, insoweit dies für die Erfüllung von Verträgen über die Einfuhr oder den Erwerb iranischer petrochemischer Erzeugnisse bis zum 7. Juli 2015 erforderlich ist.“

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Link: BESCHLUSS (GASP) 2015/1050 DES RATES vom 30. Juni 2015 zur Änderung des Beschlusses 2010/413/GASP über restriktive Maßnahmen gegen Iran

Quelle: EUR-Lex

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