Das Finanzgericht Düsseldorf hat zu der Abfrage personenbezogener Daten für die Neubewertung zollrechtlicher Bewilligungen Stellung genommen. Demnach darf die Zollverwaltung die persönliche Steuer-Identifikationsnummer sowie das für die persönliche Besteuerung zuständige Finanzamt der Leiterin bzw. des Leiters der Zollabteilung bei dem betroffenen Unternehmen abfragen.
In einem aktuellen Urteilsfall wurde die Klägerin vom beklagten Hauptzollamt im April 2017 angeschrieben. Sie erhielt den Fragenkatalog zur Selbstbewertung Teil I. Damit wurde sie aufgefordert, personenbezogene Daten ihrer Bediensteten und Mitglieder ihres Aufsichtsrats zu offenbaren. Unter anderem sollten die persönlichen Steueridentifikationsnummern sowie die für die persönliche Besteuerung dieser Personen zuständigen Finanzämter mitgeteilt werden. Das Hauptzollamt wies darauf hin, dass es im Fall der Nichtbeantwortung der Fragen die zollrechtlichen Bewilligungen widerrufen werde.
Die Klägerin begehrte mit ihrer Klage die Feststellung, dass sie nicht verpflichtet ist, die gestellten Fragen zu beantworten. Keinen Erfolg hatte die Klägerin, soweit sie sich gegen die Offenbarung der personenbezogenen Daten der Leiterin/des Leiters ihrer Zollabteilung wehrte. Diese Daten müsse sie der Zollverwaltung preisgeben.
Das FG wies allerdings darauf hin, dass die Zollbehörde keine sensiblen Informationen über die persönliche Situation der betroffenen Person – wie ihren Familienstand, ihre Religionszugehörigkeit oder ihre Einkünfte – erheben dürfe. Außerdem müsse die Zollverwaltung die betroffene Person über die erfolgte Erhebung der personenbezogenen Daten unterrichten. Für die Mitglieder von Beiräten und Aufsichtsräten, geschäftsführende Direktoren/-innen, Abteilungsleiter/-innen, soweit sie nicht für Zollangelegenheiten der Klägerin verantwortlich sind, Leiter/-innen der Buchhaltung und Zollsachbearbeiter/-innen bestehe hingegen keine Offenbarungspflicht der Klägerin. Soweit die Anfrage der Zollbehörde diese Personen betreffe, müsse die Klägerin keine Auskünfte erteilen.
Quellenangaben
Unternehmen muss der Zollverwaltung personenbezogene Daten der Leiter seiner Zollabteilungen mitteilen
Finanzgericht Düsseldorf, 4 K 1404/17 Z
Juris
Justiz NRW
Redaktionell bearbeitet durch
Matthias Merz, Geschäftsführer der AWA AUSSENWIRTSCHAFTS-AKADEMIE GmbH, Münster
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