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Umsatzsteuer: BFH zum Vorsteuerabzug einer Holding und zur umsatzsteuerrechtlichen Organschaft

Der XI. Senat des Bundesfinanzhofes (BFH) hat die Nachfolgeentscheidungen an das Urteil des EuGH vom 18. Juli 2015 C-108/14 und C-109/14, Larentia + Minerva und Marenave Schiffahrt (EU:C:2015:496) gefällt.

Diese AWA News beziehen sich auf das Urteil XI R 38/12 vom 19.01.16.

Bereits am 2.12.2015 wurden Entscheidungen des V. Senats zu Fragen der umsatzsteuerrechtlichen Organschaft gefällt.

I. Vorsteuerabzug einer Holdinggesellschaft

Die Klägerin, eine Führungsholding, begehrte den vollen Vorsteuerabzug aus Eingangsleistungen (Ausgabeprospekt und Rechtsberatung) im Zusammenhang mit der Finanzierung der Geschäftstätigkeit und für die Einwerbung von Kapital für den Erwerb von gesellschaftsrechtlichen Anteilen von Tochter-Personengesellschaften (sog. Schiffs-KGs). Im Urteilssachverhalt erbrachte eine Holding (Klägerin) an ihre Tochter-Personengesellschaften in der Rechtsform der GmbH & Co. KG entgeltliche administrative und kaufmännische Dienstleistungen. Zudem legte sie u. a. Kapital verzinslich bei einer Bank an.

Im Anschluss an das EuGH-Urteil vom 18. Juli 2015 C-108/14 und C-109/14, Larentia + Minerva und Marenave Schiffahrt (EU:C:2015:496) urteilte der BFH, dass der Klägerin für Vorsteuerbeträge, die im Zusammenhang mit dem Erwerb von Beteiligungen an dieser Tochtergesellschaft stehen, grundsätzlich der volle Vorsteuerabzug zusteht.

Allerdings sei die verzinsliche Einlage eines Teils des eingeworbenen Kapitals bei einem Kreditinstitut ein umsatzsteuerfreier Umsatz, sodass die damit im Zusammenhang stehende Vorsteuer (anteilig) nicht abziehbar sei. Da es sich um einen Teil der Haupttätigkeit der Klägerin handele, könne auf die erforderliche Vorsteueraufteilung auch nicht aufgrund der Vereinfachungsregelung des § 43 der Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung verzichtet werden. Der BFH hat die Sache deshalb an die Vorinstanz zurückverwiesen. 

II. Umsatzsteuerrechtliche Organschaft

Im Rahmen der vorstehenden Finanzstreitfrage war ebenfalls darüber zu entscheiden, ob eine GmbH & Co. KG im Rahmen einer umsatzsteuerrechtlichen Organschaft Organgesellschaft sein kann. Nach § 2 Abs. 2 Nr. 2 Satz 1 UStG liegt ein umsatzsteuerrechtliches Organschaftsverhältnis vor, wenn eine juristische Person nach dem Gesamtbild der tatsächlichen Verhältnisse finanziell, wirtschaftlich und organisatorisch in das Unternehmen des Organträgers eingegliedert ist, was nach bisherigen deutschem Verständnis ein Verhältnis der Unterordnung der Organgesellschaft unter den Organträger voraussetzt. Ebenfalls im Anschluss an das EuGH-Urteil vom 18. Juli 2015 C-108/14 und C-109/14, Larentia + Minerva und Marenave Schiffahrt (EU:C:2015:496) urteilte nunmehr der XI. Senat, dass § 2 Abs. 2 Nr. 2 Satz 1 UStG jedenfalls insoweit unionsrechtswidrig ist, als die Vorschrift vorsieht, dass eine GmbH & Co. KG allein aufgrund ihrer Rechtsform nicht Organgesellschaft sein kann.

Dieser Ausschluss sei weder zur Verhinderung missbräuchlicher Praktiken oder Verhaltensweisen noch zur Vermeidung von Steuerhinterziehung oder -umgehung erforderlich und angemessen.

Daher hat der BFH entschieden, dass § 2 Abs. 2 Nr. 2 Satz 1 UStG richtlinienkonform dahingehend ausgelegt werden kann, dass der Begriff "juristische Person" auch eine GmbH & Co. KG umfasst.

Ob das weitere Erfordernis des § 2 Abs. 2 Nr. 2 Satz 1 UStG, dass die Organgesellschaft nach dem Gesamtbild der tatsächlichen Verhältnisse finanziell, wirtschaftlich und organisatorisch in das Unternehmen des Organträgers eingegliedert sein muss, mit Unionsrecht vereinbar ist, ließ der XI. Senat des BFH aufgrund fehlender tatsächlicher Feststellungen des FG offen. Der V. Senat des BFH hat dazu mit Urteil vom 2. Dezember 2013 V R 15/14 die Auffassung vertreten, es sei weiter daran festzuhalten, dass der Organträger über die Mehrheit der Stimmrechte bei der Organgesellschaft verfügen muss und dass zudem im Regelfall eine personelle Verflechtung über die Geschäftsführung der Organgesellschaft bestehen muss.

Allen Betroffenen ist anzuraten, die Auswirkungen der Entscheidung auf das eigene Unternehmen sowohl im Hinblick auf den Vorsteuerabzug als auch auf die Einbeziehung von Personengesellschaften in den Organkreis zu prüfen.

Ausführliche Informationen hierzu erhalten Sie im Newsletter der AWB Steuerberatungsgesellschaft vom Februar 2016.

 

Links:

Urteil des V. Senats vom 2.12.2015 - V R 15/14 -
Urteil des XI. Senats vom 19.1.2016 - XI R 38/12 -
Pressemitteilung Nr. 4/16 vom 27.1.2016
Pressemitteilung Nr. 19/14 vom 5.3.2014
Entscheidung des XI. Senats vom 11.12.2013 - XI R 38/12 -

 

Quelle:

Bundesfinanzhof

 

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