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Umfassende Änderungen/Neuerungen bei nationalen Allgemeinen Genehmigungen – Chance und Risiko

Zum 1. September werden zahlreiche Änderungen bei den bestehenden Allgemeinen Genehmigungen (AGGen) wirksam, zudem treten gleich fünf neue nationale AGGen des BAFA in Kraft. Zu Recht werden in diesem Zusammenhang die hiermit verbundenen Erleichterungen und die erhofften Beschleunigungseffekte wiederholt betont.

Wie bei AGGen üblich, gilt jedoch der Grundsatz: Verbringungen/Ausfuhren, die in den Anwendungsbereich einer AGG fallen, sind bereits allgemein genehmigt und lassen in aller Regel keinen Platz für ein individuelles Genehmigungsverfahren. Vor diesem Hintergrund geht mit dem aktuellen AGG-Update eine erhebliche Zunahme eigenverantwortlicher Vorgangsprüfungen durch die exportierenden Unternehmen einher. Die damit verbundenen Risiken werden bislang weniger stark hervorgehoben. Dabei bedeutet der zunehmende Einsatz Allgemeiner Genehmigungen keineswegs den Wegfall außenwirtschaftsrechtlicher Beschränkungen. Die bestehenden Genehmigungspflichten gelten fort; die straf- und bußgeldrechtlichen Folgen einer ungenehmigten Ausfuhr bleiben von den aktuellen Neuerungen unberührt. Die Wirtschaftsteilnehmer sind fortan – neben der generellen Pflicht zur Prüfung einschlägiger Genehmigungspflichten – mehr denn je gefordert, in eigener Regie und ohne unmittelbares Feedback der Genehmigungsbehörden zusätzlich die konkrete Anwendbarkeit einer der inzwischen insgesamt 34 AGGen (national und EU) zu prüfen.

Wenngleich mit den aktuellen Änderungen für Unternehmen mit einschlägiger Erfahrung in der Nutzung von AGGen tatsächlich nennenswerte Erleichterungen einhergehen können, stellen sie für Unternehmen, die nur gelegentlich mit exportkontrollrechtlichen Güterlisten, privilegierten Länder- und Güterkreisen oder mit der Prüfung komplizierter Anwendungsausschlüsse und Nebenbestimmungen zu tun haben, eine weitere Herausforderung auf dem Weg zur rechtskonformen Ausfuhr/Verbringung dar. Denn nach dem Erkennen einer Genehmigungspflicht knüpft sich nun immer häufiger die detaillierte Prüfung der Anwendbarkeit verschiedener AGGen an. Die im Einzelfall privilegierten Fallkonstellationen werden dabei immer umfangreicher und zugleich feingliedriger. Es kommt in vielen Fällen nicht mehr nur darauf an festzustellen, dass der zu prüfende Fall in den Kreis der privilegierten Güter und Länder fällt. Vielfach sehen die bis zu 12 Seiten langen AGGen komplexe Fallkonstellationen, auslegungsbedürftige Anwendungsausschlüsse sowie differenzierte Nebenbestimmungen vor. Die zu prüfenden AGGen auf den eigenen Ausfuhrfall rechtsicher anzuwenden, kann vor diesem Hintergrund erhebliche Unsicherheiten mit sich bringen. Denn anders als bei individuellen Genehmigungsverfahren, bei denen das BAFA auf fehlende Unterlagen hinweist und erst bei Vorliegen aller Genehmigungsvoraussetzungen eine klar definierte und individuell adressierte Genehmigung erteilt, fehlt es bei AGGen an diesem unmittelbaren behördlichen Feedback vollständig. Ob erfahren oder nicht, das exportierende Unternehmen/der EKB muss das Vorliegen aller Anwendungsvoraussetzungen selbstständig prüfen und die Entscheidung treffen, eine Güterausfuhr unter Angabe der Nutzung einer konkreten AGG zollrechtlich anzumelden.

Ob dabei die Anwendbarkeit einer AGG irrtümlich bejaht wurde, wird regelmäßig nicht schon bei der einzelnen Ausfuhr, sondern erst nachgelagert, etwa im Rahmen einer Außenwirtschaftsprüfung, festgestellt werden. Für etwaige Korrekturen oder die Nachholung eines unterbliebenen BAFA-Genehmigungsverfahrens ist es dann zu spät; es bleibt lediglich die Feststellung und ggf. Ahndung des jeweiligen Verstoßes. In diesem Zusammenhang kann der Einsatz automatisierter Verfahren im Unternehmen zu weiteren Nachteilen führen. So kann eine unternehmensintern getroffene und systemseitig hinterlegte Entscheidung zur Nutzung einer bestimmten AGG dazu führen, dass es unbemerkt zu zahlreichen gleichgelagerten Ausfuhrvorgängen kommt, bis dann – etwa bei einer Außenprüfung – eine etwaige Fehlinterpretation einer AGG festgestellt wird. Insofern kann sich bei AGGen, einfacher als bei individuellen Genehmigungen, eine singuläre Fehlerursache in einer Vielzahl von Verstößen niederschlagen.

Quellenangaben

Redaktionell bearbeitet durch

Johannes Damm
Ass. iur. // AWB Rechtsanwaltsgesellschaft mbH // Münster
und Dozent bei der AWA

Webinartipp:

Allgemeine Genehmigungen: Umfangreiche Verfahrensvereinfachungen beim BAFA

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