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Neue Richtlinie über die Befreiung der von aus Drittländern kommenden Reisenden eingeführten Waren von der Mehrwertsteuer und den Verbrauchsteuern

Mit der Richtlinie 69/169/EWG des Rates vom 28. Mai 1969 zur Harmonisierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften über die Befreiung von den Umsatzsteuern und Sonderverbrauchsteuern bei der Einfuhr im grenzüberschreitenden Reiseverkehr wurde ein Gemeinschaftssystem von Steuerbefreiungen eingeführt. Dieses System ist zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und in den Fällen aufrechtzuerhalten, in denen in Anbetracht der Umstände, unter denen die Waren eingeführt werden, auf den normalerweise erforderlichen Schutz der Wirtschaft verzichtet werden kann, sollte aber auch weiterhin nur für nichtgewerbliche Einfuhren von Waren im persönlichen Gepäck von aus Drittländern kommenden Reisenden gelten.

 

Angesichts der großen Zahl der erforderlichen Änderungen und der Notwendigkeit, die Richtlinie 69/169/EWG infolge der Erweiterung und der neuen Außengrenzen der Gemeinschaft anzupassen und einige Vorschriften aus Gründen der Klarheit umzustrukturieren und zu vereinfachen, ist die vollständige Überarbeitung sowie die Aufhebung und Ersetzung der Richtlinie 69/169/EWG gerechtfertigt.

 

Die für die Befreiungen geltenden Höchstmengen und Schwellenwerte sollten den heutigen Bedürfnissen der Mitgliedstaaten entsprechen.

 

Auszug:

 

Artikel 1

Mit dieser Richtlinie werden Bestimmungen über die Befreiung der Waren von der Mehrwertsteuer (MwSt.) und den Verbrauchsteuern festgelegt, die im persönlichen Gepäck von Reisenden eingeführt werden, die im Sinne des Artikels 3 aus einem Drittland oder aus einem Gebiet ankommen, in dem die MwSt.- und/oder Verbrauchsteuerbestimmungen der Gemeinschaft nicht gelten.

 

......

 

Artikel 4

Die Mitgliedstaaten befreien Waren, die im persönlichen Gepäck von Reisenden eingeführt werden, auf der Grundlage von Schwellenwerten oder Höchstmengen von der MwSt. und den Verbrauchsteuern, sofern es sich um nichtgewerbliche Einfuhren handelt.

 

Artikel 5

Für die Zwecke der Anwendung der Befreiungen gelten als persönliches Gepäck sämtliche Gepäckstücke, die der Reisende der Zollstelle bei seiner Ankunft gestellen kann, sowie die Gepäckstücke, die er derselben Zollstelle später gestellt, wobei er nachweisen muss, dass sie bei seiner Abreise bei der Gesellschaft, die ihn befördert hat, als Reisegepäck aufgegeben wurden. Anderer Kraftstoff als der Kraftstoff im Sinne des Artikels 11 gilt nicht als persönliches Gepäck.

 

Artikel 6

Für die Zwecke der Anwendung der Befreiungen gelten Einfuhren als nichtgewerblich, wenn sie folgende Voraussetzungen erfüllen:

a) sie erfolgen gelegentlich;

b) sie setzen sich ausschließlich aus Waren zusammen, die zum persönlichen Ge- oder Verbrauch des Reisenden oder seiner

Familienangehörigen oder als Geschenk bestimmt sind. Art oder Menge der Waren dürfen nicht darauf schließen lassen,

dass die Einfuhr aus gewerblichen Gründen erfolgt.

 

Artikel 7

(1) Die Mitgliedstaaten befreien die Einfuhren von anderen als den in Abschnitt 3 genannten Waren, deren Gesamtwert

300 EUR je Person nicht übersteigt, von der MwSt. und den Verbrauchsteuern.

 

Für Flug- und Seereisende beträgt der Schwellenwert gemäß Unterabsatz 430 EUR.

 

.......

 

Artikel 17

In Artikel 5 Absatz 9 der Richtlinie 69/169/EWG wird das Datum 31. Dezember 2007 durch den 30. November 2008 ersetzt.

(Artikel 5 Absatz 9 der Richtlinie 69/169/EWG hat folgende Fassung:

„(9) Abweichend von Artikel 4 Absatz 1 wird Finnland ermächtigt, bis zum 31. Dezember 2007 einen Höchstwert

von nicht weniger als 16 Litern für die Einfuhr von Bier aus Drittländern anzuwenden.“)

 

 

Artikel 18

Die Richtlinie 69/169/EWG wird mit Wirkung ab dem 1. Dezember 2008 aufgehoben und durch die vorliegende Richtlinie ersetzt.

 

.......

 

Artikel 20

Diese Richtlinie tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab 1. Dezember 2008.

Artikel 17 gilt jedoch ab 1. Januar 2008.