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Hinweis der Kommission für Wirtschaftsbeteiligte — Einfuhren von Textilwaren und Bekleidung mit Ursprung in China im Jahr 2008

Die Wirtschaftsbeteiligten in der Gemeinschaft werden auf die nachfolgend aufgeführten praktischen Regelungen für die Einfuhren von Textilwaren und Bekleidung mit Ursprung in China für das Jahr 2008 aufmerksam gemacht.

 

Die gegenwärtige Regelung, die sich auf vereinbarte Einfuhrmengen für die Warenkategorien in Anhang V der Verordnung (EWG) Nr. 3030/93 des Rates vom 12. Oktober 1993 über die gemeinsame Einfuhrregelung für bestimmte Textilwaren mit Ursprung in Drittländern stützt, läuft am 31. Dezember 2007 aus. Vom

1. Januar 2008 bis 31. Dezember 2008 wird für die acht nachstehend aufgeführten Warenkategorien ein System der doppelten Kontrolle eingeführt. Zu diesem Zweck wurde die Verordnung (EG) Nr. 1217/2007 der Kommission zur Änderung des Anhangs III der Verordnung (EWG) Nr. 3030/93 erlassen.

 

Das System der doppelten Kontrolle gilt für Einfuhren folgender Textilwarenkategorien mit Ursprung in China:

Kategorie 4 (T-Shirts),

Kategorie 5 (Pullover),

Kategorie 6 (Hosen),

Kategorie 7 (Blusen),

Kategorie 20 (Bettwäsche),

Kategorie 26 (Kleider),

Kategorie 31 (Büstenhalter) und

Kategorie 115 (Leinen- und Ramiegarne).

 

Die beiden verbleibenden Warenkategorien, die unter die oben genannte geltende Regelung fallen, d. h. Kategorie 2 und Kategorie 39, werden dem System der doppelten Kontrolle nicht unterworfen.

 

Das System der doppelten Kontrolle gilt ab 1. Januar 2008 für aus China versandte Waren. Für die Überführung dieser Waren in den zollrechtlich freien Verkehr wird gegen Vorlage einer gültigen Ausfuhrgenehmigung eine Einfuhrgenehmigung ausgestellt.

 

Für während des Jahres 2007 versandte Waren gilt folgende Regelung:

 

— Einfuhren, für die bis einschließlich 31. März 2008 Anträge auf Erteilung einer Einfuhrgenehmigung eingereicht werden, fallen unter die in Anhang V der Verordnung (EWG) Nr. 3030/93 aufgeführten vereinbarten Höchstmengen. Für diese Einfuhren sind eine gültige Ausfuhrgenehmigung und die Verfügbarkeit

von entsprechenden Kontingentsmengen in der betreffenden Warenkategorie erforderlich.

 

— Einfuhren, für die ab 1. April 2008 Anträge auf Erteilung einer Einfuhrgenehmigung eingereicht werden, fallen unter das oben genannte System der doppelten Kontrolle. Einfuhrgenehmigungen werden auf Vorlage der entsprechenden Ausfuhrgenehmigung für Waren erteilt, die im Einklang mit den in Anhang V

der Verordnung (EWG) Nr. 3030/93 aufgeführten vereinbarten Höchstmengen versandt werden. Der passive Veredelungsverkehr und die Einfuhr von Waren der Volkskunst und Waren aus handgewebten Stoffen unterliegen auch für ab dem 1. Januar 2008 versandte Waren weiterhin den geltenden Verordnungen

der Gemeinschaft.

 

Die besonderen Bestimmungen zur Unterscheidung von Kinder-T-Shirts der Unterkategorie 4C, die im Rahmen der gegenwärtigen Höchstmengenregelung angewandt werden, gelten nicht mehr für die unter dem System der doppelten Kontrolle versandten Waren.

 

Die Einfuhrgenehmigungen werden von den in Anhang I aufgeführten Stellen der Mitgliedstaaten erteilt.