Das BAFA hat einen Fragen- und Antwortenkatalog für kleine und mittlere Unternehmen (KMU) zur Zusammenarbeit in der Lieferkette veröffentlicht. Der Katalog richtet sich an KMU, die nicht unter das LkSG fallen, aber dennoch mit dem Gesetz in Berührung kommen.
Das Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz (LkSG) verpflichtet große Unternehmen menschenrechtliche und umweltbezogene Sorgfaltspflichten in ihren Lieferketten zu beachten. KMU müssen die gesetzlichen Sorgfaltspflichten nicht erfüllen.
Ein KMU kann jedoch mit den Anforderungen des Gesetzes in Berührung kommen, wenn es Dienstleistungen erbringt oder Produkte an ein anderes Unternehmen liefert, das seinerseits den Pflichten des LkSG unterliegt. Denn dann gilt das KMU als unmittelbarer Zulieferer des verpflichteten Unternehmens im Sinne des LkSG. Das verpflichtete Unternehmen muss unmittelbare Unterauftragnehmer, bei denen es ein Risiko vermutet, in seine konkrete Risikoanalyse und gegebenenfalls in seine Vorbeugungs- und Abhilfemaßnahmen sowie in die Einrichtung seines Beschwerdeverfahrens einbeziehen.
Quellenangaben
LkSG: Neue Informationen zur Zusammenarbeit in der Lieferkette
Zusammenarbeit in der Lieferkette zwischen verpflichteten Unternehmen und ihren Zulieferern
Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle
Redaktionell bearbeitet durch
Webinar- und Seminartipps:
Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz – Umsetzung in der Unternehmenspraxis
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