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Erweiterung der Ausfuhrliste - Position 9A992

Runderlass Außenwirtschaft Nr. 3/2008

 

Einhundertsiebte Verordnung zur Änderung der Ausfuhrliste – Anlage AL zur Außenwirtschaftsverordnung – vom 25. April 2008

 

Zur Erläuterung der Einhundertsiebten Verordnung zur Änderung der Ausfuhrliste – Anlage AL zur Außenwirtschaftsverordnung

– vom 25. April 2008 (BAnz. S. 1547) wird hiermit bekannt gemacht:

 

A. Allgemeines

Mit der 107. Verordnung zur Änderung der Ausfuhrliste wird die nationale Listennummer 9A992 in ihrem Geltungs- und Erfassungsbereich

erweitert. Damit wird die Genehmigungspflicht nach §5 Abs. 2 der Außenwirtschaftsverordnung (AWV) auf die Lieferung bestimmter schwerer LKW nach Iran oder Syrien ausgeweitet.

Die Verordnung (EG) Nr. 1334/2000 des Rates vom 22. Juni 2000 über eine Gemeinschaftsregelung für die Kontrolle von Gütern und Technologie mit doppeltem Verwendungszweck (ABl. EG Nr. L 159 S. 1) lässt in Artikel 5 ergänzende nationale Ausfuhrbeschränkungen aus Gründen der öffentlichen Sicherheit

zu.

 

B. Im Einzelnen

Artikel 1

Die Neufassung der Ausfuhrlistennummer 9A992 führt zur Erfassung von schweren LKW mit 3 oder mehr Achsen und einem zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 20.000 kg für die Käufer- oder Bestimmungsländer Iran und Syrien. Die Neuaufnahme erfolgt vor dem Hintergrund der möglichen Verwendung

als Raketenabschussfahrzeuge für militärische Kurz- und Mittelstreckenraketen. Die Einführung der Genehmigungspflicht ist erforderlich, um eine Störung des friedlichen Zusammenlebens der Völker und eine erhebliche Störung der auswärtigen Beziehungen der Bundesrepublik Deutschland zu verhüten (§7 Abs. 1 Nr. 2 und 3 AWG).

Durch die Einführung des Genehmigungsvorbehalts können derartige Störungen auf Dauer ausgeschlossen werden. Die genehmigungspflichtigen Güter sind auch militärisch nutzbar. Der Bundesregierung liegen Erkenntnisse vor, dass beide Länder für ihre militärischen Raketenprogramme auch zivile LKW-Fahrgestelle ohne besondere militärische Spezifikationen als Trägerfahrzeuge für mobile Raketenabschussrampen verwenden.

Von mobilen Kurz- und Mittelstreckenraketensystemen geht eine besondere Gefahr in der sicherheitspolitisch labilen Nah- und Mittelostregion aus.

Die Lieferung von militärisch nutzbaren schweren LKW, die für mobile Raketenabschussrampen verwendbar sind, an Einrichtungen, die mit dem syrischen oder iranischen Raketenprogramm in Zusammenhang stehen, könnte zudem das Vertrauen unserer Partnerländer in Deutschlands Engagement bei der Bekämpfung

der Proliferation in Bezug auf Syrien und Iran erheblich beeinträchtigen. Eine erhebliche Störung der auswärtigen Beziehungen drohte auch im Verhältnis zu Israel, das in besonderem Maße aufgrund seiner geografischen Nähe zu beiden genannten Staaten einer Bedrohung durch deren Raketensysteme ausgesetzt

ist.

 

Artikel 2

Die Vorschrift regelt das Inkrafttreten der Verordnung.

 

Berlin, den 25. April 2008

V B 2 - 48 04 72/107 -

Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie

Im Auftrag

B r ü n j e s

 

Quelle: Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie