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Antrag auf Steuerentlastung von der Stromsteuer und/oder Energiesteuer in Sonderfällen

Für Unternehmen des produzierenden Gewerbes ist unter bestimmten Voraussetzungen eine Entlastung von der Stromsteuer nach § 10 StromStG und von der Energiesteuer nach § 55 EnergieStG möglich.

Die Steuerentlastungen nach § 10 StromStG und § 55 EnergieStG sind für innerhalb eines Kalenderjahres (Abrechnungszeitraum) entnommenen Strom bzw. verwendete Energieerzeugnisse spätestens bis zum 31. Dezember des folgenden Kalenderjahres (Ausschlussfrist) schriftlich bei dem Hauptzollamt zu beantragen, in dessen Bezirk der Antragsteller seinen Geschäfts- oder Wohnsitz hat.

Die aktualisierten Formulare <link https: www.formulare-bfinv.de ffw form _blank external-link-new-window external link in new>1450 "Antrag auf Steuerentlastung von der Stromsteuer und/oder Energiesteuer in Sonderfällen" und <link https: www.formulare-bfinv.de ffw form _blank external-link-new-window external link in new>1451 "Informationsblatt zur Berechnung der Steuerentlastung nach § 10 StromStG und § 55 EnergieStG" für das Antragsjahr 2015 stehen ab sofort als FMS-Formulare zur Verfügung.

Quelle:<link https: www.formulare-bfinv.de _blank external-link-new-window external link in new> Formular-Management-System (FMS) der Bundesfinanzverwaltung

Seminartipp:

<link https: www.awa-seminare.com details seminar _blank external-link-new-window external link in new>Basis-Seminar Energie- und Stromsteuer
Einführung in die Verbrauchbesteuerung
Der nächste Termin: 02. bis 04. März 2015 in Münster