Die Änderungen sind die Verlängerung der Gültigkeit der Allgemeinen Genehmigung Nr. 9 bis zum 31. März 2011. Der Anwendungsbereich der Allgemeinen Genehmigung Nr. 19 umfasst nun auch Ausfuhren an die Botschaften von Australien, Japan, Neuseeland und der Schweiz. Bei der Allgemeinen Genehmigung Nr. 24 entfällt das Erfordernis der Rückverbringung an den ursprünglichen Empfänger.
Alle Änderungen treten zum 01. August 2010 in Kraft.
Änderung und Verlängerung der Allgemeinen Genehmigungen Nr. 9, Nr. 19 und Nr. 24
- Änderung der Sanktionslisten
- AEO: Veröffentlichung eines harmonisierten Fragenkatalogs zur Selbstbewertung auf europäischer Ebene