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238. Änderung der Verordnung (EG) Nr. 881/2002: Aufnahme von 18 Personen und zwei Organisationen (09.10.2015)

Der Sanktionsausschuss des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen hat am 28., 29. und 30. September 2015 mit fünf Beschlüssen vom 28., 29. und 30. September bzw. 2. Oktober 2015 beschlossen, 18 Personen und zwei Organisationen in die Liste der natürlichen Personen, Gruppen und Organisationen, auf die das Einfrieren von Geldern und wirtschaftlichen Ressourcen anzuwenden ist, aufzunehmen. Am 28. September 2015 hat der Sanktionsausschuss beschlossen, zwei Personen aus dieser Liste zu streichen.

Zur Umsetzung dieses Beschlusses in unmittelbar geltendes Recht innerhalb der EU hat die Europäische Kommission im Amtsblatt der EU L 264 vom 9.10.2015 die Durchführungsverordnung (EU) 2015/1815 zur 238. Änderung der Verordnung (EG) Nr. 881/2002 des Rates über die Anwendung bestimmter spezifischer restriktiver Maßnahmen gegen bestimmte Personen und Organisationen, die mit dem Al-Qaida-Netzwerk in Verbindung stehen, bekannt gegeben.

Link: DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2015/1815 DER KOMMISSION vom 8. Oktober 2015 zur 238. Änderung der Verordnung (EG) Nr. 881/2002 des Rates über die Anwendung bestimmter spezifischer restriktiver Maßnahmen gegen bestimmte Personen und Organisationen, die mit dem Al-Qaida-Netzwerk in Verbindung stehen

Quelle: EUR-Lex

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