Fahrendes Schiff mit Containern

AWA Aussenwirtschafts-Glossar
Zoll und Exportkontrolle von A bis Z

Die Außenwirtschaft wimmelt nur so vor Abkürzungen. Wer sich täglich in der Au­ßenwirtschaft bewegt, dem sind viele Begriffe vermutlich in Fleisch und Blut über­gegangen. Doch Neueinsteiger verstehen bei Abkürzungen wie NCTS, SAG oder VAT wohlmöglich nur Bahnhof. Hinzu kommen Fachbegriffe, wie beispielsweise die vollständige Kumulierung oder die EG-Dual-use-Verordnung, deren Bedeutung Wirtschaftsbeteiligte, die bisher wenige oder gar keine Berührungspunkte zur Au­ßenwirtschaft hatten, eventuell nicht kennen. Die AWA möchte Abhilfe schaffen und hat deshalb ein umfangreiches Außenwirtschafts-Glossar erstellt, das die gän­gigsten außenwirtschaftlichen Begriffe übersichtlich darstellt und erklärt. Das AW-Glossar wird laufend aktualisiert, so dass Sie davon ausgehen können, dass die wichtigsten Begriffe aus dem Zoll- und Außenwirtschaftsrecht darin zu finden sind.
 

 

Zollbefund

Ergebnis einer Zollbeschau

Die Ergebnisse der Zollbeschau werden durch die Zollstelle schriftlich in einem Zollbefund festgehalten. Dies geschieht im Rahmen des IT-Verfahrens ATLAS als elektronischer Vermerk; im Falle einer schriftlichen Zollanmeldung wird der Vermerk grundsätzlich auf der Zollanmeldung selbst oder dem jeweils zu verwendenden Zusatzblatt dokumentiert. Der Zollbefund ist ausschlaggebend für das weitere Abfertigungsverfahren. Er dient etwa als Grundlage für die Berechnung der Einfuhrabgaben. Wird nur ein Teil der angemeldeten Waren beschaut, so gelten gemäß Art. 190 Abs. 1 UZK die Ergebnisse der Teilbeschau für alle in der Zollanmeldung bezeichneten Waren. Wird von der Zollbeschau ganz abgesehen, werden gemäß Art. 191 Abs. 2 UZK die in der Zollanmeldung enthaltenen Angaben für das beantragte Zollverfahren zugrunde gelegt.

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