Fahrendes Schiff mit Containern

AWA Aussenwirtschafts-Glossar
Zoll und Exportkontrolle von A bis Z

Die Außenwirtschaft wimmelt nur so vor Abkürzungen. Wer sich täglich in der Au­ßenwirtschaft bewegt, dem sind viele Begriffe vermutlich in Fleisch und Blut über­gegangen. Doch Neueinsteiger verstehen bei Abkürzungen wie NCTS, SAG oder VAT wohlmöglich nur Bahnhof. Hinzu kommen Fachbegriffe, wie beispielsweise die vollständige Kumulierung oder die EG-Dual-use-Verordnung, deren Bedeutung Wirtschaftsbeteiligte, die bisher wenige oder gar keine Berührungspunkte zur Au­ßenwirtschaft hatten, eventuell nicht kennen. Die AWA möchte Abhilfe schaffen und hat deshalb ein umfangreiches Außenwirtschafts-Glossar erstellt, das die gän­gigsten außenwirtschaftlichen Begriffe übersichtlich darstellt und erklärt. Das AW-Glossar wird laufend aktualisiert, so dass Sie davon ausgehen können, dass die wichtigsten Begriffe aus dem Zoll- und Außenwirtschaftsrecht darin zu finden sind.
 

 

Zerstörung

Veränderung der Beschaffenheit einer Ware

bezeichnet grundsätzlich die Veränderung der Beschaffenheit einer Ware. Sollten bei ihr verwertbare Abfälle oder Reste anfallen, werden diese zwangsläufig zu Nicht-Unionswaren (Art. 154 Buchst. c UZK) und müssen einem für Nicht-Unionswaren zulässigen weiteren zollrechtlichen Verfahren (z.B. der Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr) zugeführt werden, bei dem unter Umständen Einfuhrabgaben anfallen. Sind Abfälle oder Reste im Rahmen der Endverwendung entstanden, gelten sie als in das Zolllagerverfahren übergeführt (Art. 254 Abs. 7 UZK). In begründeten Fällen können die Zollbehörden gemäß Art. 197 UZK verlangen, dass gestellte Waren auf Kosten des Besitzers der Waren zerstört werden. Daneben kann die Entscheidung über die Zerstörung der Waren auch vom Wirtschaftsbeteiligten im Rahmen der aktiven Veredelung selbst getroffen werden, wenn beispielsweise die in das Zollgebiet der Union eingeführte Ware beschädigt ist, Einfuhrbeschränkungen unterliegt oder die Abgabenbelastung zu hoch erscheint und eine Rückbeförderung der Ware (Wiederausfuhr) nicht möglich oder zu teuer ist.

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