Verbringen (Zoll)
Eingang von Nicht-Unionswaren in das Zollgebiet der EU
bezeichnet den physischen Eingang von Nicht-Unionswaren in das Zollgebiet der Union. Gemäß Art. 134 Abs.1 UZK unterliegen die Waren ab diesem Zeitpunkt der zollamtlichen Überwachung sowie ggf. Verboten und Beschränkungen und können Zollkontrollen unterzogen werden.