Fahrendes Schiff mit Containern

AWA Aussenwirtschafts-Glossar
Zoll und Exportkontrolle von A bis Z

Die Außenwirtschaft wimmelt nur so vor Abkürzungen. Wer sich täglich in der Au­ßenwirtschaft bewegt, dem sind viele Begriffe vermutlich in Fleisch und Blut über­gegangen. Doch Neueinsteiger verstehen bei Abkürzungen wie NCTS, SAG oder VAT wohlmöglich nur Bahnhof. Hinzu kommen Fachbegriffe, wie beispielsweise die vollständige Kumulierung oder die EG-Dual-use-Verordnung, deren Bedeutung Wirtschaftsbeteiligte, die bisher wenige oder gar keine Berührungspunkte zur Au­ßenwirtschaft hatten, eventuell nicht kennen. Die AWA möchte Abhilfe schaffen und hat deshalb ein umfangreiches Außenwirtschafts-Glossar erstellt, das die gän­gigsten außenwirtschaftlichen Begriffe übersichtlich darstellt und erklärt. Das AW-Glossar wird laufend aktualisiert, so dass Sie davon ausgehen können, dass die wichtigsten Begriffe aus dem Zoll- und Außenwirtschaftsrecht darin zu finden sind.
 

 

Überholung

Maßnahme zum Entdecken von Nicht-Unionswaren zur Bekämpfung des Einfuhrschmuggels

ist eine Maßnahme zum Entdecken von Nicht-Unionswaren und dient damit der Bekämpfung des Einfuhrschmuggels. Ihr unterliegen insbesondere Beförderungsmittel, deren Ladung sowie Gepäckstücke, nicht jedoch Personen. Die Überholung ist in § 10 Abs. 3a ZollVG geregelt und dient der Prüfung, ob Nicht-Unionswaren in das Zollgebiet eingeführt oder ob alle eingeführten Waren ordnungsgemäß gestellt wurden. Sie erfolgt grundsätzlich an dem Ort, an dem die Waren gestellt werden mussten. Der Gestellungspflichtige hat die Überholung zu dulden und ist außerdem zur Hilfeleistung verpflichtet. Ob eine Überholung durchgeführt wird, entscheidet die Zollstelle nach eigenem Ermessen. Sie kann vom Zeitpunkt der Gestellung bis zum Verlassen des Gestellungsortes durchgeführt werden.

Synonyme: § 10 Abs. 3a ZollVG

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