Muster und Proben
Entnahme zur Beschau durch die Zollbehörden
können im Rahmen einer Beschau durch die Zollbehörde entnommen werden (Art. 140 Abs. 2 UZK) und zwar ohne Entschädigungsanspruch, also auf Kosten des Wirtschaftsbeteiligten.
Synonyme: Art. 140 Abs. 2 UZK