Gemeinsamer Zolltarif
Legt fest, ob und in welcher Höhe eine Zollschuld entsteht
legt fest, ob und in welcher Höhe eine Zollschuld entsteht (Art. 56 Abs. 1 UZK). Grundkomponenten des Gemeinsamen Zolltarifs sind die Kombinierte Nomenklatur und die verschiedenen Zollsätze sowie Zollpräferenzen und autonome Aussetzungsregelungen, mit denen die bei der Einfuhr bestimmter Waren geltenden Zollsätze herabgesetzt oder ausgesetzt werden.
Synonyme: Art. 56 Abs. 1 UZK