Einführer
Person bzw. Personengesellschaft, die Waren aus einem Drittland ins Inland liefert oder liefern lässt
ist jede natürliche oder juristische Person bzw. Personengesellschaft, die Waren aus einem Drittland ins Inland liefert oder liefern lässt und über die Lieferung der Waren bestimmt. Soweit es sich um Software oder Technologie handelt, ist Einführer, wer über deren Übertragung aus einem Drittland ins Inland einschließlich ihrer Bereitstellung auf elektronischem Weg im Inland bestimmt. Liegt der Einfuhr ein Vertrag mit einem Unionsfremden über den Erwerb von Gütern zum Zweck der Einfuhr zugrunde, so ist nur der inländische Vertragspartner Einführer.