Fahrendes Schiff mit Containern

AWA Aussenwirtschafts-Glossar
Zoll und Exportkontrolle von A bis Z

Die Außenwirtschaft wimmelt nur so vor Abkürzungen. Wer sich täglich in der Au­ßenwirtschaft bewegt, dem sind viele Begriffe vermutlich in Fleisch und Blut über­gegangen. Doch Neueinsteiger verstehen bei Abkürzungen wie NCTS, SAG oder VAT wohlmöglich nur Bahnhof. Hinzu kommen Fachbegriffe, wie beispielsweise die vollständige Kumulierung oder die EG-Dual-use-Verordnung, deren Bedeutung Wirtschaftsbeteiligte, die bisher wenige oder gar keine Berührungspunkte zur Au­ßenwirtschaft hatten, eventuell nicht kennen. Die AWA möchte Abhilfe schaffen und hat deshalb ein umfangreiches Außenwirtschafts-Glossar erstellt, das die gän­gigsten außenwirtschaftlichen Begriffe übersichtlich darstellt und erklärt. Das AW-Glossar wird laufend aktualisiert, so dass Sie davon ausgehen können, dass die wichtigsten Begriffe aus dem Zoll- und Außenwirtschaftsrecht darin zu finden sind.
 

 

Beförderer

Person, die die Waren in das Zollgebiet der Union verbringt

ist grundsätzlich die Person, die die Waren in das Zollgebiet der Union verbringt oder für die Verbringung der Waren in das Zollgebiet der Union verantwortlich ist. Im kombinierten Verkehr, bei dem das im Zollgebiet der Union eintreffende aktive Beförderungsmittel nur ein anderes aktives Beförderungsmittel befördert, ist der Betreiber dieses anderen Beförderungsmittels Beförderer und damit auch für die Abgabe der summarischen Eingangsanmeldung verantwortlich. Soweit im See- oder Luftverkehr eine Chartervereinbarung oder eine sonstige vertragliche Vereinbarung besteht, ist die Person Beförderer, die einen Vertrag über die tatsächliche Verbringung der Waren in das Zollgebiet der Union abschließt und einen Fracht- oder Luftfrachtbrief ausstellt. Für die Bestimmung des Beförderers im Zusammenhang mit dem Ausgang von Waren gelten diese Grundsätze entsprechend.

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