Ausführer (Exportkontrolle)
Ausführer im Sinne der Exportkontrolle ist derjenige, für den eine Ausfuhranmeldung abgegeben wird
Ausführer im Sinne der Exportkontrolle ist derjenige, für den eine Ausfuhranmeldung abgegeben wird, d. h. derjenige, der zum Zeitpunkt der Entgegennahme einer Ausfuhranmeldung Vertragspartner des Empfängers im Drittland ist und über die Versendung der Güter aus dem Zollgebiet der Union bestimmt, bzw. bei Fehlen eines Ausfuhrvertrags derjenige, der die Versendung der Güter aus dem Zollgebiet der Union tatsächlich bestimmt. Außerdem gilt als Ausführer, wer entscheidet, Software oder Technologie mittels elektronischer Medien an Empfänger außerhalb der Union zu übertragen oder bereitzustellen.