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Viele Neuerungen bei der Steuerschuldverlagerung

Durch das sog. KroatienG (BGBl. I S. 1266) wurde mit Wirkung vom 1. Oktober 2014 der Anwendungsbereich der Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers für Lieferungen von Mobilfunkgeräten sowie von integrierten Schaltkreisen (§ 13b Abs. 2 Nr. 10 UStG) auf Lieferungen von Tablet-Computern und Spielekonsolen ergänzt.

Außerdem wurde der Anwendungsbereich der Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers auf Lieferungen von Edelmetallen, unedlen Metallen, Selen und Cermets erweitert (§ 13b Abs. 2 Nr. 11 UStG). Darüber hinaus wurde mit Wirkung vom 1. Oktober 2014 der Anwendungsbereich der Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers auf Bauleistungen (§ 13b Abs. 2 Nr. 4 UStG) und Gebäudereinigungsleistungen (§ 13b Abs. 2 Nr. 8 UStG) geändert, um die Folgen der BFH-Urteile vom 22. August 2013, V R 37/10, BStBl 2014 II S. 128, und vom 11. Dezember 2013, XI R 21/11, BStBl 2014 II S. 425, in der Praxis zu vermeiden.

Die bisherige Vereinfachungsregelung des Abschnitts 13b.8 des Umsatzsteuer-Anwendungserlasses wurde das KroatienG mit Wirkung vom 1. Oktober 2014 inhaltlich weitestgehend in § 13b Abs. 5 Satz 7 UStG aufgenommen und auf Bauleistungen sowie die Lieferung von Edelmetallen, unedlen Metallen, Selen und Cermets erweitert. Außerdem wird durch Artikel 8 Nr. 2 Buchstabe b Doppelbuchstabe ee i. V. m. Artikel 28 Abs. 4 KroatienG mit Wirkung vom 1. Oktober 2014 mit dem neuen § 13b Abs. 5 Satz 9 UStG klargestellt, dass bei Lieferungen von in § 13b Abs. 2 Nr. 2, 7 und 9 bis 11 genannten Gegenständen, wie Lieferungen von Schrott, Altmetallen und Abfall oder Lieferungen von Edelmetallen, unedlen Metallen, Selen oder Cermets, für die die Voraussetzungen der Differenzbesteuerung nach §25a UStG vorliegen und der Unternehmer diese Regelung auch anwendet, der Leistungsempfänger nicht Steuerschuldner wird.

Die Anwendung der Steuerschuldnerschaft ist für den Leistungsempfänger in diesen Fällen de facto nicht möglich, weil er regelmäßig den Einkaufspreis der an ihn gelieferten Gegenstände nicht kennt und so die Bemessungsgrundlage für die Umsatzbesteuerung nicht ermitteln kann.

Für alle vorgenannten Neuerungen ist der Umstellungs- bzw. Anpassungsbedarf unmittelbar zu prüfen und das Notwendige zu veranlassen.

Link: <link http: www.bundesfinanzministerium.de content de downloads bmf_schreiben steuerarten umsatzsteuer umsatzsteuer-anwendungserlass _top external link in new>BMF-Schreiben GZ IV D 3 - S 7279/14/10002, DOK 2014/0847817 vom 26.09.2014 "Umsatzsteuer;
Änderungen der Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers (§ 13b UStG) durch das Gesetz zur Anpassung des nationalen Steuerrechts an den Beitritt Kroatiens zur EU und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften"

Quelle: <link http: www.bundesfinanzministerium.de web de home home.html _blank external link in new>Bundesministerium der Finanzen

Verfasst von: RA und StB Dr. Carsten Höink, Dipl. Finanzwirt, Geschäftsführer der AWB Steuerberatungsgesellschaft mbH, Münster

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