Hand mit virtuellen Nachrichten

UZK: Whitepaper der AWA zur beruflichen Praxis im Zollbereich

Unternehmen, die am Außenhandel teilnehmen, kennen das Problem: Qualifizierte Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter für die Zollabteilung zu finden ist schwierig. Wer qualifiziert und im Bereich Zoll / Ex­port­kontrolle tätig ist, hat in der Regel einen krisensicheren Job. Jedoch sind grundständige Ausbil­dungsgänge eher rar. Training on the Job, Coaching, Seminare und Fernlehrgänge zu diesen Themen am freien, nicht regulierten Bildungsmarkt (grds. kann jede(r) Seminare anbieten) sind für die Wirt­schaftsbeteiligten oft die einzige Möglichkeit, sich Fachwissen anzueignen und dieses auszubauen.

Das neue Recht des Unionszollkodex (UZK) sieht vor, dass der Nachweis einer absolvierten zoll­spe­zifischen Ausbildung bei einem zertifizierten Bildungsträger oder der Nachweis über min­destens drei Jahre Berufspraxis im Zollbereich die Voraussetzung dafür ist, um die Be­willigung als Zugelassener Wirtschaftsbeteiligter für zollrechtliche Vereinfachungen (Authorised Economic Op­erator/AEO) zu (er)halten.

In diesem Kontext erreichten uns in den vergangenen Wochen viele Fragen von intere­ssierten Sem­inar­teilnehmerinnen und -teilnehmern sowie AWA Newsletter-Abonnenten. Wir möchten daher auf die­sem Wege Klarheit schaffen und zum aktuellen Stand in Sachen EU-Gesetz­ge­bung infor­mieren. Die AWA steht bereits seit Herbst 2015 mit der EU Kommission hierzu in engem Dialog.

Worum geht es konkret?

Fest steht, dass Wirtschaftsbeteiligte die Voraussetzungen u. a. des Art. 39 d UZK und Art. 27 UZK-DVO (IA) erfüllen müssen, um die Bewilligung als AEO zu erhalten, also einen Nachweis über ihre Fachkenntnisse im Zollbereich erbringen müssen. Die zollrechtlichen Vorschriften sehen vor, dass der Antragsteller oder die für die Zollangelegenheiten des Antragstellers zuständige Person u. a. eine abgeschlossene zollrechtliche Ausbildung absolviert haben muss, die dem Umfang seiner bzw. ihrer Beteiligung an zollrelevanten Tätigkeiten entspricht, oder eine dreijährige berufliche Praxis im Zollbe­reich nachgewiesen werden kann.

Welche Voraussetzungen müssen Wirtschaftsbeteiligte erfüllen?

Bis heute wurden sämtliche Begriffe zu diesen Voraussetzungen durch die EU (noch) nicht inhaltlich ausgestaltet bzw. definiert. Die genauen Voraussetzungen sind weder im Unionszoll­kodex, noch in der Durchführungsverordnung konkretisiert worden. Aus diesem Grund kann nie­mand eine zuverlässige Aussage zur Erfüllung der Voraussetzungen machen.

Welche „zertifizierten Bildungsträger“ kommen in Frage?

Aktuell wird teilweise der Eindruck erweckt, dass die Bildungsstandards der EU bereits im Entwurf vor­liegen würden und Ende des Jahres veröffentlicht werden sollen. Fakt ist jedoch, nach aktueller Rücksprache mit der EU Kommission, dass die EU Kommission voraussichtlich keine Ausbil­dungs­gänge oder -inhalte zertifizieren wird, jedoch wird sie einen Rahmen vorgeben, innerhalb dessen die zuständigen nationalen Behörden oder Zertifizierungsstellen Anerkennungen aussprechen werden. Welche nationalen Behörden oder Zertifizierungsstellen in Deutschland für die Aussprache der Anerkennung zuständig sein werden, ist noch offen. Ebenfalls steht noch nicht fest, welche Kriterien herangezogen werden sollen, um den Erfolg und die Angemessenheit einer Zoll-Aus­bildung im Lichte des UZK wirklich beurteilen zu können. Die AWA ist hierzu im Gespräch mit der Europäischen Kommission und verfolgt die Entwicklungen mit großem Interesse.

AWA entwirft Schulungskonzept

Lehrgänge bzw. Schulungen im Zollbereich von privaten Lerndienstleistern, durch die Unternehmen bei erfolgreicher Teilnahme ihrer Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter die vom UZK geforderte praktische Befähigung im Zollbereich nachweisen könnten, sollten sich laut EU-Empfehlungen inhaltlich an den Anforderungen des „EU-Kompetenzrahmens für den Zoll“ (<link https: ec.europa.eu taxation_customs eu-training eu-customs-competency-framework_de external-link externen link im aktuellen>EU Customs Competency Frame­work oder EU-CCFW) orientieren.
Der „EU-CCFW“ richtet sich an die öffentliche Verwaltung und private Unternehmen sowie an Fach­leu­te und Anbieter qualifizierter Weiterbildungen, die ihre Lern- und Fortbildungsprogramme an die für die gesamte EU vereinbarten Kompetenzanforderungen anpassen. Der „EU-Kompetenzrahmen für den Zollkönnte die Grundlage für die Entwicklung von zollspezifischen Ausbildungs­pro­gra­mmen lie­fern. In Anlehnung an den Zoll-Kompetenzrahmen der EU hat die AWA ein Schu­lungs­­­kon­zept ent­wickelt, das wir Ihnen in Kürze vorstellen werden.

EU-Standards erfüllt bereits der englischsprachige Masterstudiengang „<link https: www.uni-muenster-mca.de external-link externen link im aktuellen>MCA in Customs, Taxation and International Trade Law“, den die AWA gemeinsam mit dem <link http: www.wwu-customs.de home external-link externen link im aktuellen>Institut für Zoll- und Außenwirt­schafts­recht (Westfälische Wilhelms-Universität Münster) anbietet. Der MCA ist von der Weltzollorganisation (WCO) anerkannt und deutschlandweit der einzige Masterstudiengang im Zollbereich.

Qualitätsversprechen DIN ISO 29990:2010

Da die DIN ISO 29990:2010, ein Qualitätsmanagementsystem für die Aus- und Weiterbildung, bis­lang die einzig international anerkannte Form der Zertifizierung für Schulungsanbieter ist, hat sich die AWA zu dieser freiwilligen Zertifizierung entschlossen. Ob die Zertifizierung mit der DIN ISO 29990:2010 den nationalen Behörden oder Zertifizierungsstellen in Deutschland als Nachweis für die praktische Befähigung im Sinne des UZK ausreicht, bleibt abzuwarten.

Hand aufs Herz: Kaufen Sie privat nicht auch lieber Qualitätsprodukte? Die DIN ISO-29990-Zerti­fizierungen belegen ein kontinuierlich angepasstes Qualitätsmanagementsystem auf Basis der Zer­tifizierungsanforderungen. Aktuell ist die AWA der einzige Spezialanbieter von Zoll- und Au­ßen­­han­delsseminaren in Deutschland, der über eine Zertifizierung nach der DIN ISO 29990:2010 verfügt. Im Januar 2017 wurde die Einhaltung der ISO-Richtlinien durch die AWA vom TÜV Nord in einem Rezertifizierungsaudit überprüft, positiv bestätigt und die Zertifizierung um ein weiteres Jahr ver­längert.  In Ihrem Interesse dokumentieren wir damit, dass wir sehr hohe Normen und Standards in der Wissensvermittlung erfüllen, die wir permanent überprüfen und noch weiter für Sie verbessern. Seminarteilnehmerinnen und -teilnehmer der AWA profitieren direkt vom hohen Qua­­litätsstandard und von der kontinuierlichen Optimierung und Weiterentwicklung unserer Prozesse und Lerndienstleistungen.

Sie sehen, dass die AWA die Entwicklungen rund um die Zollausbildung nach dem UZK unmittelbar ver­folgt. Sobald weitere belastbare Informationen vorliegen, teilen wir sie selbstverständlich mit und halten Sie damit in gewohnter Weise auf dem Laufenden.

Gern beantworten wir in der Zwischenzeit Ihre Fragen. Sprechen Sie uns einfach an.

Mit freundlichen Grüßen aus Münster

Ihr Matthias Merz