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UZK: Ausgangsabfertigung von Verbrauchsteuer- und Erstattungswaren

Seit der Einführung des Unionszollkodex (UZK)  am 1. Mai 2016 ist es nicht mehr möglich, das  Ausfuhrverfahren so mit dem Versandverfahren zu kombinieren, dass die Ausgangszollstelle im Binnenland liegt (sog. vorgezogene Ausgangsabfertigung), wenn verbrauchsteuerpflichtige Waren unter Steueraussetzung oder Erstattungswaren im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik befördert werden.

Aufgrund erheblicher Probleme mit der Anwendung dieser neuen Vorgehensweise, welche in Art. 329 Abs. 8 UZK-DVO (UZK-IA) manifestiert ist, haben die Mitgliedstaaten der Euro-päischen Kommission Bedenken in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht vorgetragen.

In Abstimmung mit den Mitgliedstaaten wird nun durch die Kommission eine neue Fassung erarbeitet. Voraussichtlich wird die neue Rechtslage keinen Bestand haben. Obwohl ein endgültiger Rechtstext noch nicht vorliegt, ist die Anwendung des Art. 329 Abs. 8 UZK-DVO (UZK-IA) fortan solange ausgesetzt bis eine finale Fassung der neuen Vorschrift vorliegt. 

Links:
UZK-DVO
Ausgangsabfertigung von Verbrauchsteuer- und Erstattungswaren nach Art. 329 UZK-IA

Quelle:
Zoll.de

Verfasst von:
Matthias Merz, Geschäftsführer der AWA AUSSENWIRTSCHAFTS-AKADEMIE GmbH, Münster

 

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