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Sanktionsänderungen betreffend Belarus und Nordkorea

Der Europäische Rat hat beschlossen, die restriktiven Maßnahmen gegen Belarus bis zum 28. Februar 2018 zu verlängern.

Der Rat hat zudem eine Ausnahme von den restriktiven Maßnahmen beschlossen: Die Ausfuhr von Biathlon-Ausrüstung nach Belarus wird künftig gestattet sein, muss allerdings von Fall zu Fall von den zuständigen nationalen Behörden im Voraus genehmigt werden.

Nordkorea

Außerdem weitet die Europäische Union im Einklang mit der Resolution des VN-Sicherheits­rats Sanktionen gegen die Demokratische Volksrepublik Korea (DVRK) aus.

Der Rat hat am 27. Februar 2017 Rechtsakte erlassen, durch die zusätzliche restriktive Maßnahmen gegen die DVRK verhängt werden.

Die Maßnahmen umfassen Beschränkungen für Transaktionen mit Kohle, Eisen und Eisenerz aus der DVRK und Einfuhrverbote für Kupfer, Nickel, Silber, Zink und Statuen aus der DVRK. Zu den Maßnahmen zählen außerdem ein Verbot der Ausfuhr neuer Hubschrauber und Schiffe in die DVRK, die Verschärfung der bestehenden Beschränkungen im Verkehrs- sowie im Finanzsektor, wie etwa das Verbot für eine diplomatische Mission der DVRK und für einen Diplomaten der DVRK, mehr als ein Bankkonto in der EU zu besitzen, und Ein­schränkungen bei der Nutzung von Immobilien durch die DVRK in der EU.

Darüber hinaus werden die Mitgliedstaaten durch die Rechtsakte verpflichtet, weitere Maß­nahmen zu ergreifen, um einen Fachunterricht oder eine Fachausbildung für Staats­angehörige der DVRK in Disziplinen zu verhindern, die für das Nuklearprogramm oder das Programm für ballistische Flugkörper der DVRK förderlich wären; ebenso muss die wissenschaftliche und technische Zusammenarbeit mit Personen oder Gruppen ausgesetzt werden, die offiziell von der DVRK gefördert werden oder sie vertreten, mit Ausnahme des medizinischen Austauschs.

Wie bei den bestehenden Sanktionen sind diese restriktiven Maßnahmen so konzipiert, dass nachteilige humanitäre Auswirkungen auf die Zivilbevölkerung des Landes vermieden werden. Sie sehen daher gegebenenfalls Ausnahmen für die Existenzsicherung und hu­manitäre Zwecke vor.

Links:

<link http: eur-lex.europa.eu legal-content de txt pdf external-link-new-window internal link in current>VERORDNUNG (EU) 2017/331

<link http: eur-lex.europa.eu legal-content de txt pdf external-link-new-window internal link in current>Beschluss GASP 2017/350

<link http: www.consilium.europa.eu de press press-releases external-link-new-window internal link in current>EU-Pressemitteilung

<link http: eur-lex.europa.eu legal-content de txt pdf external-link-new-window internal link in current>VERORDNUNG (EU) 2017/330

<link http: eur-lex.europa.eu legal-content de txt pdf external-link-new-window internal link in current>BESCHLUSS (GASP) 2017/345

 

Quelle:

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Verfasst von: Matthias Merz, Geschäftsführer der AWA AUSSENWIRTSCHAFTS-AKADEMIE GmbH, Münster

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