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Runderlass zur 79. Änderungsverordnung der AWV

Zur Erläuterung der Neunundsiebzigsten Verordnung zur Änderung der Außenwirtschaftsverordnung vom 24. April 2007 (BAnz. S. 4307) wird hiermit bekannt gemacht:

 

A. Allgemeines

 

Mit der 79. Verordnung zur Änderung der Außenwirtschaftsverordnung wird die Außenwirtschaftsverordnung (AWV) an die Zollkodex- Durchführungsverordnung mit ihrer Änderung durch die Verordnung (EG) Nr. 1875/2006 der Kommission vom 18. Dezember 2006 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (ABl. EU Nr. L 360 S. 64) angepasst. Außerdem wird das elektronische Ausfuhrverfahren ATLAS berücksichtigt, das auf Basis dieser Änderung in Deutschland eingeführt wurde. Das elektronische Ausfuhrverfahren soll das bisherige papiergestützte Verfahren zum 1. Juli 2009 ersetzen, um schnellere und gezieltere Zollkontrollen zu ermöglichen und eine umfassende Risikoanalyse der Vorab-Informationen sowie einen Austausch dieser Informationen zwischen den beteiligten Zollstellen zu gewährleisten. Während einer Übergangszeit wird das IT-System für Ausfuhrkontrollen parallel zum papiergestützten Ausfuhrverfahren angewandt. Das papiergestützte Verfahren soll auch nach der Übergangszeit in Ausnahmefällen als Ausweichverfahren für das elektronische System fungieren.

Darüber hinaus werden die Bußgeldbewehrungen der AWV für Verstöße gegen Bestimmungen der Zollkodex-Durchführungsverordnung an deren Änderungen angepasst. Zudem werden Verstöße gegen Meldepflichten nach der Zollkodex-Durchführungsverordnung im Zusammenhang mit der Überwachung des tatsächlichen Ausgangs der Waren aus dem Zollgebiet der Gemeinschaft bußgeldbewehrt.

Die Anpassung der AWV an die Änderungen der Zollkodex-Durchführungsverordnung, die zum 1. Juli 2009 in Kraft treten, erfolgt zu einem späteren Zeitpunkt. Dies betrifft insbesondere die Pflicht zur Voranmeldung von Ausfuhren und Änderungen des Vorausanmeldeverfahrens. Bis dahin kann § 13 AWV weiter in der bisherigen papiergestützten Form in Anspruch genommen werden. Außerdem werden Verweise auf geänderte europäische Rechtsakte zu Maßnahmen zur Bekämpfung der Finanzierung des Terrorismus, zur Umsetzung des Zertifikationssystems des Kimberley-Prozesses für den internationalen Handel mit Rohdiamanten sowie zu restriktiven Maßnahmen gegen die Demokratische Volksrepublik Kongo und Simbabwe aktualisiert.

Berücksichtigt werden die Resolution 1725 (2006) des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen und der Gemeinsame Standpunkt 2007/94/GASP des Rates vom 12. Februar 2007 zur Änderung der restriktiven Maßnahmen gegen Somalia und die Resolution 1731 (2006) des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen und der Gemeinsame Standpunkt 2007/93/GASP des Rates vom 12. Februar 2007 zur Änderung und Verlängerung der restriktiven Maßnahmen gegen Liberia. Die Änderungen betreffen zusätzliche Ausnahmetatbestände zu den Waffenembargos zu Somalia und Liberia.

 

B. Im Einzelnen

 

Artikel 1

 

Nummer 1

§ 9 AWV wird an die Einführung des elektronischen Ausfuhrverfahrens mit der Möglichkeit zur elektronischen Ausfuhranmeldung und elektronischen Beantragung der Gestellung außerhalb des Amtsplatzes auf Basis des EG-Zollrechts angepasst, vgl. Artikel 61 der Verordnung (EG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften in Verbindung mit den Artikeln 222 und 796a bis 796e der Zollkodex-Durchführungsverordnung mit ihrer Änderung durch die Verordnung (EG) Nr. 1875/2006 der Kommission vom 18. Dezember 2006. Die elektronische Anmeldung und Beantragung kann mit Hilfe des IT-Systems ATLAS-Ausfuhr — unter Maßgabe der Verfahrensanweisung für das IT-System ATLAS-Ausfuhr —erfolgen.

Die Änderung von § 9 Abs. 2 Satz 1 AWV bringt die bestehende Antragspflicht deutlicher zum Ausdruck, ohne den Umfang der dazu erforderlichen Angaben zu ändern. Die bisher in § 9 Abs. 8 AWV enthaltene Abgrenzung zur schriftlichen Ausfuhranmeldung wäre nach Einführung des elektronischen Ausfuhrverfahrens missverständlich; deshalb wird auf die nach den Artikeln 226, 231 und 237 der Zollkodex-Durchführungsverordnung möglichen Formen zur mündlichen oder konkludenten Anmeldung abgestellt.

 

Nummer 2

In § 16a Abs. 2 AWV wird neben dem Exemplar Nr. 3 des Einheitspapiers nunmehr auch das Ausfuhrbegleitdokument genannt, welches im elektronischen Ausfuhrverfahren das Exemplar Nr. 3 ersetzt. Wird mehr als eine Warenposition ausgeführt, so ist die Liste der Warenpositionen gemäß dem Muster des Anhangs 45d der Änderungsverordnung (EG) Nr. 1875/2006 der Kommission vom 18. Dezember 2006 zur Zollkodex-Durchführungsverordnung als Computerausdruck dem Ausfuhrbegleitdokument beizufügen.

 

Nummer 3

In der in § 18 Abs. 1 Satz 1 AWV enthaltenen Auflistung der anzuwendenden Vorschriften werden die neuen Artikel 793, 793a bis 793c sowie 796a bis 796e der Verordnung (EG) Nr. 1875/2006 der Kommission vom 18. Dezember 2006 zur Änderung der Zollkodex-Durchführungsverordnung berücksichtigt. Die Artikel 793, 793a bis 793c werden neu strukturiert und sollen insbesondere risikoorientierte Kontrollen bei den Ausgangszollstellen ermöglichen. Die Artikel 796a bis 796e betreffen den Austausch der Ausfuhrdaten zwischen den Zollbehörden.

 

Nummer 4

§ 69a AWV wird an die Resolution 1725 (2006) vom 6. Dezember 2006 des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen und den Gemeinsamen Standpunkt 2007/94/GASP des Rates vom 12. Februar 2007 zur Änderung des Gemeinsamen Standpunkts 2002/960/GASP über restriktive Maßnahmen gegen Somalia (ABl. EU Nr. L 41 S. 19) angepasst. § 69a Abs. 2 AWV, welcher die Ausnahmen vom Waffenembargo gegen Somalia regelt, wird um eine weitere Ausnahme für ausschließlich zur Unterstützung der oder zur Nutzung durch die Schutz- und Ausbildungsmission gemäß Ziffer 3 der Resolution 1725 (2006) in Somalia bestimmte Rüstungsgüter ergänzt. Diese zusätzliche Ausnahme wird wegen der Sensibilität der auszuführenden Güter als Ausnahme mit Genehmigungsvorbehalt umgesetzt.

 

Nummer 5 und Nummer 7 Buchstabe b

Die Änderungen aktualisieren den Verweis auf die letzte Änderung der Verordnung (EG) Nr. 881/2002 des Rates über die Anwendung bestimmter spezifischer restriktiver Maßnahmen gegen bestimmte Personen und Organisationen, die mit Osama bin Laden, dem Al- Qaida-Netzwerk und den Taliban in Verbindung stehen (ABl. EG Nr. L 139 S. 4) in § 69d Abs. 1 und § 70 Abs. 5i AWV.

 

Nummer 6

§ 69g AWV wird an die Resolution 1731 (2006) vom 20. Dezember 2006 des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen und den Gemeinsamen Standpunkt 2007/93/GASP des Rates vom 12. Februar 2007 zur Änderung und Verlängerung des Gemeinsamen Standpunkts 2004/137/GASP über restriktive Maßnahmen gegen Liberia (ABl. EU Nr. L 41 S. 17) angepasst. Die Ausnahmetatbestände in § 69g Abs. 3 AWV werden um eine Ausnahme für nicht letale militärische Ausrüstung ergänzt, die ausschließlich zur Verwendung durch Polizei- und Sicherheitskräfte Liberias bestimmt ist. Die Zulässigkeit der Ausfuhr setzt ebenfalls eine Genehmigung des BAFA voraus. Die Änderung in § 69g Abs. 6 AWV weitet das Einfuhrverbot von Rohdiamanten auf Diamanten mit Herkunft aus Liberia aus. Ziffer 6 der VN-Sicherheitsratsresolution 1521 (2003) [s. a. Ziffer 1b der VN-SR 1647 (2005) und Ziffer 4 der VN-SR 1689 (2006)] verpflichtet die Staaten, die „direkte oder indirekte Einfuhr aller Rohdiamanten aus Liberia“ zu verhindern, und zwar unabhängig davon, ob sie ihren Ursprung in Liberia haben oder nicht.

 

Nummer 7 Buchstabe a

Die Änderungen passen die Bußgeldvorschriften bei Verstößen gegen Verfahrens- und Meldevorschriften an die geänderte Zollkodex- Durchführungsverordnung durch die Verordnung (EG) Nr. 1875/2006 der Kommission vom 18. Dezember 2006 an. Zudem werden Verstöße gegen Meldepflichten nach der Zollkodex-Durchführungsverordnung im Zusammenhang mit der Überwachung des tatsächlichen Ausgangs der Waren aus dem Zollgebiet der Gemeinschaft bußgeldbewehrt. Darüber hinaus wird der Verweis auf die letzte Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2454/93 der Kommission vom 2. Juli 1993 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (ABl. EG Nr. L 253 S. 1) in § 70 Abs. 5 AWV aktualisiert. Berücksichtigt wird die Verordnung (EG) Nr. 214/2007 der Kommission vom 28. Februar 2007 (ABl. EU Nr. L 62 S. 6).

 

Nummer 7 Buchstabe c

Die Änderung aktualisiert den Verweis auf die letzte Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2368/2002 des Rates zur Umsetzung des Zertifikationssystems des Kimberley-Prozesses für den internationalen Handel mit Rohdiamanten (ABl. EU Nr. L 358 S. 28) in § 70 Absatz 5j AWV.

 

Nummer 7 Buchstabe d

Die Änderung aktualisiert den Verweis auf die letzte Änderung der Verordnung (EG) Nr. 314/2004 des Rates über bestimmte restriktive Maßnahmen gegenüber Simbabwe (ABl. EG Nr. L 55 S. 1) in § 70 Absatz 5l AWV.

 

Nummer 7 Buchstabe e

Die Änderung aktualisiert den Verweis auf die letzte Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1183/2005 des Rates über die Anwendung restriktiver Maßnahmen gegen Personen, die gegen das Waffenembargo betreffend die Demokratische Republik Kongo verstoßen (ABl. EU Nr. L 193 S. 1) in § 70 Absatz 5p AWV.

 

Artikel 2

Die Vorschrift regelt das Inkrafttreten der Verordnung.

 

 

Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie