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79. Verordnung zur Änderung der Außenwirtschaftsverordnung

79. Verordnung zur Änderung der Außenwirtschaftsverordnung vom 24. April 2007

 

Auf Grund des § 27 Abs. 1 in Verbindung mit § 2 Abs. 1, 3 und 4, § 7 Abs. 1 und 3, § 26 Abs. 1 und 2 und § 33 Abs. 4 des Außenwirtschaftsgesetzes

in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. Juni 2006 (BGBl. I S. 1386) verordnet die Bundesregierung und

auf Grund des § 27 Abs. 1 in Verbindung mit § 2 Abs. 1, 3 und 4, § 5, § 33 Abs. 4 und § 46 Abs. 3 des Außenwirtschaftsgesetzes verordnet

das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie im Einvernehmen mit dem Auswärtigen Amt und dem Bundesministerium der Finanzen:

 

Artikel 1

 

Die Außenwirtschaftsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. November 1993 (BGBl. I S. 1934, 2493), zuletzt

geändert durch die Verordnung vom 1. Februar 2007 (BAnz. S. 1225), wird wie folgt geändert:

 

1. § 9 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 werden die Sätze 2 und 3 wie folgt gefasst:

„Die Ausfuhranmeldung kann elektronisch oder papiergestützt (mit den Exemplaren Nr. 1, 2 und 3 des Einheitspapiers)

abgegeben werden und ist gemäß Anleitung (Anlage A 1) auszufüllen. Wird die Ausfuhranmeldung papiergestützt

abgegeben, ist sie mit einer vom Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) zugeteilten Nummer zu versehen.“

b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden nach dem Wort „kann“ die Wörter „auf Antrag“ eingefügt.

bb) Satz 2 wird wie folgt gefasst:

„Wird die Ausfuhrsendung nicht elektronisch angemeldet, ist der Antrag nach Satz 1 auf einem Vordruck, der

vom Bundesministerium der Finanzen durch Bekanntmachung im Bundesanzeiger vorgeschrieben wird, abzugeben.“

c) In Absatz 8 Satz 1 wird die Angabe „Ist eine schriftliche Ausfuhranmeldung gemäß den Artikeln 226, 231 oder 237 der

Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 nicht erforderlich“ durch die Angabe „Kann die Ausfuhranmeldung nach Maßgabe der

Artikel 226, 231 oder 237 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 abgegeben werden“ ersetzt.

 

2. In § 16a Abs. 2 wird nach der Angabe „mit dem Exemplar Nr. 3 der Ausfuhranmeldung“ die Angabe „oder dem Ausfuhrbegleitdokument

gemäß Anhängen 45c und 45d der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93“ eingefügt.

 

3. In § 18 Abs. 1 Satz 1 werden das Wort „Wirtschaftsgemeinschaft“ durch das Wort „Gemeinschaften“ und die Angabe „die

Artikel 788 bis 793, 795 bis 798“ durch die Angabe „die Artikel 788 bis 793c, 795 bis 798“ ersetzt.

 

4. § 69a wird wie folgt geändert:

a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

㤠69a

Beschränkungen aufgrund der Resolutionen 733 (1992) vom 23. Januar 1992, 1356 (2001) vom 19. Juni 2001

und 1725 (2006) vom 6. Dezember 2006 des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen (Kapitel VII der Charta)“.

b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

„Absatz 1 gilt nicht für den Verkauf und die Ausfuhr

1. von ausschließlich für humanitäre oder Schutzzwecke bestimmte nichtletale militärische Ausrüstung oder von

Ausstattungen für Programme der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaften oder ihrer Mitgliedstaaten

im Rahmen des Friedens- und Aussöhnungsprozesses oder

2. von Rüstungsgütern oder sonstigem Wehrmaterial jeder Art im Zusammenhang mit militärischen Tätigkeiten, die

ausschließlich zur Unterstützung der oder zur Nutzung durch die Schutz- und Ausbildungsmission in Somalia

gemäß Ziffer 3 der Resolution 1725 (2006) bestimmt sind.

Der Verkauf und die Ausfuhr bedürfen in diesen Fällen der Genehmigung durch das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle

(BAFA).“.

 

5. In § 69d Abs. 1 wird die Angabe „zuletzt geändert durch Verordnung (EG) Nr. 1823/2006 der Kommission vom 12. Dezember

2006 (ABl. EU Nr. L 351 S. 9),“ durch die Angabe „zuletzt geändert durch Verordnung (EG) Nr. 14/2007 der Kommission vom

10. Januar 2007 (ABl. EU Nr. L 6 S. 6),“ ersetzt.

 

6. § 69g wird wie folgt geändert:

a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

㤠69g

Beschränkungen aufgrund der Resolutionen 1521 (2003) vom 22. Dezember 2003, 1683 (2006) vom 13. Juni 2006

und 1731 (2006) vom 20. Dezember 2006 des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen (Kapitel VII der Charta)“.

b) In Absatz 3 Nr. 4 werden vor den Wörtern „Waffen und Munition“ die Wörter „nichtletale militärische Ausrüstung,“ eingefügt.

c) In Absatz 6 werden die Wörter „mit Ursprung in“ durch die Wörter „mit Ursprung in oder Herkunft aus“ ersetzt.

 

7. § 70 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 5 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 wird nach der Angabe „Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission vom 2. Juli 1993 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EWG)

Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (ABl. EG Nr. L 253 S. 1)“ die Angabe „ , zuletzt geändert durch Verordnung (EG) Nr. 214/2007 der Kommission vom 28. Februar 2007 (ABl. EU Nr. L 62 S. 6)“ eingefügt.

bb) In Nummer 2 wird die Angabe „Artikel 287 Abs. 1 Satz 2 vierter Anstrich über den Inhalt des Exemplars Nr. 3

oder nach Artikel 283 in Verbindung mit Artikel 287 Abs. 1 Satz 2 fünfter Anstrich“ durch die Angabe „Artikel

287 Abs. 1 Buchstabe d über den Inhalt des Exemplars Nr. 3 oder des Ausfuhrbegleitdokuments oder

nach Artikel 283 in Verbindung mit Artikel 287 Abs. 1 Buchstabe e“ ersetzt.

cc) Nummer 3 wird wie folgt gefasst:

„3. als Anmelder entgegen Artikel 285 Abs. 1 Buchstabe a den zuständigen Zollstellen den Abgang der Waren vor Abgang der Waren aus den in Artikel 253 Abs. 3 oder Artikel 283 genannten Orten nicht durch Abgabe einer vereinfachten Ausfuhranmeldung nach Artikel 282 mitteilt,“.

dd) Die bisherigen Nummern 3 bis 6 werden Nummern 4 bis 7.

ee) In der neuen Nummer 4 wird die Angabe „Artikel 285 Abs. 1 Buchstabe a“ jeweils durch die Angabe „Artikel 285a Abs. 1 Satz 2 Buchstabe a“ ersetzt.

ff) In der neuen Nummer 5 wird die Angabe „Artikel 285 Abs. 1 Buchstabe b“ durch die Angabe „Artikel 285a Abs. 1 Satz 2 Buchstabe c“ ersetzt.

gg) In der neuen Nummer 6 wird nach der Angabe „Artikel 841,“ die Angabe „ausgenommen in den Fällen des Artikels 792 Abs. 3 oder des Artikels 796c Unterabsatz 1 Satz 2,“ eingefügt und die Angabe „das Exemplar Nr. 3 des Einheitspapiers“ durch die Angabe „das Exemplar Nr. 3 des Einheitspapiers oder das Ausfuhrbegleitdokument“ ersetzt.

hh) In der neuen Nummer 7 wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt und es werden folgende Nummern 8, 9 und 10 angefügt:

„8. als Ausführer oder Anmelder entgegen Artikel 792a Abs. 1 Satz 1 die Ausfuhrzollstelle nicht unverzüglich unterrichtet,

9. als Beförderer entgegen Artikel 792a Abs. 2 Satz 1 den geänderten Beförderungsvertrag ohne Zustimmung der in Artikel 793 Abs. 2 Unterabsatz 2 Buchstabe b genannten Zollstelle oder im Falle des Versandverfahrens der Abgangszollstelle erfüllt,

10. als Ausführer oder Anmelder entgegen Artikel 792b Abs. 1 auf Verlangen der Ausfuhrzollstelle den Nachweis, dass die Waren das Zollgebiet der Gemeinschaft verlassen haben, nicht oder nicht fristgerecht vorlegt.“

b) In Absatz 5i wird die Angabe „zuletzt geändert durch Verordnung (EG) Nr. 1823/2006 der Kommission vom 12. Dezember 2006 (ABl. EU Nr. L 351 S. 9)“ durch die Angabe „zuletzt geändert durch Verordnung (EG) Nr. 14/2007 der Kommission vom 10. Januar 2007 (ABl. EU Nr. L 6 S. 6)“ ersetzt.

c) In Absatz 5j wird die Angabe „zuletzt geändert durch Verordnung (EG) Nr. 2026/2006 der Kommission vom 22. Dezember 2006 (ABl. EU Nr. L 384 S. 85)“ durch die Angabe „zuletzt geändert durch Verordnung (EG) Nr. 127/2007 der Kommission vom 9. Februar 2007 (ABl. EU Nr. L 41 S. 3)“ ersetzt.

d) In Absatz 5l wird die Angabe „zuletzt geändert durch Verordnung (EG) Nr. 1367/2005 der Kommission vom 19. August 2005 (ABl. EU Nr. L 216 S. 6)“ durch die Angabe „zuletzt geändert durch Verordnung (EG) Nr. 236/2007 der Kommission vom 2. März 2007 (ABl. EU Nr. L 66 S. 14)“ ersetzt.

e) In Absatz 5p wird die Angabe „zuletzt geändert durch Verordnung (EG) Nr. 84/2006 der Kommission vom 18. Januar 2006 (ABl. EU Nr. L 14 S. 14)“ durch die Angabe „zuletzt geändert durch Verordnung (EG) Nr. 201/2007 der Kommission vom 23. Februar 2007 (ABl. EU Nr. L 59 S. 73)“ ersetzt.

 

Artikel 2

 

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

 

 

Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie