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PEM: Anwendung der Übergangsregeln für den Ursprung betreffend diagonale Kumulierung

Die Europäische Kommission hat eine Mitteilung über die Anwendung der Übergangsregeln für den Ursprung betreffend die diagonale Kumulierung zwischen den anwendenden Vertragsparteien in der Pan-Europa-Mittelmeer-Zone veröffentlicht.

Tabelle 1 enthält die „Vereinfachte Übersicht über die Kumulierungsmöglichkeiten zum 1. Januar 2022“ und die Tabelle 2 zeigt den „Beginn der Anwendung der diagonalen Kumulierung“.

Die diagonale Kumulierung (von Be- oder Verarbeitungen und/oder Vormaterialien) ist nur zulässig, wenn die anwendenden Vertragsparteien der Endfertigung und die anwendenden Vertragsparteien der Endbestimmung mit allen am Erwerb der Ursprungseigenschaft beteiligten anwendenden Vertragsparteien Freihandelsabkommen mit denselben Ursprungsregeln geschlossen haben.

Erzeugnisse mit Ursprung in einer anwendenden Vertragspartei, die kein Abkommen mit den anwendenden Vertragsparteien der Endfertigung und/oder den anwendenden Vertragsparteien der Endbestimmung geschlossen hat, sind als Erzeugnisse ohne Ursprungseigenschaft zu behandeln.

Quellenangaben

Link:

Mitteilung der EU-Kommission C 31/1 vom 21.01.2022

Quelle:

EUR-Lex

Redaktionell bearbeitet durch

Matthias Merz, Geschäftsführer der AWA AUSSENWIRTSCHAFTS-AKADEMIE GmbH, Münster

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