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Nachträgliche Verrechnungspreisanpassungen

Mit Urteil vom 17. Mai 2022 (ECLI:DE:BFH:2022:U.170522.VIIR2.19.0; veröffentlicht Ende September 2022) entschied der Bundesfinanzhof abschließend in der viel diskutierten Rechtssache „Hamamatsu“. Er kommt dabei zu dem Schluss, dass es auch im Rahmen der Schlussmethode des Art. 31 ZK (heute: Art. 74 Abs. 3 UZK) nicht möglich ist, als Zollwert einen vereinbarten Transaktionswert zugrunde zu legen, der sich teilweise aus einem zunächst in Rechnung gestellten und angemeldeten Betrag und teilweise aus einer pauschalen Berichtigung nach Ablauf des Abrechnungszeitraums zusammensetzt, ohne dass sich sagen lässt, ob am Ende des Abrechnungszeitraums diese Berichtigung nach oben oder nach unten erfolgen wird.

Damit steht nun fest, dass nachträgliche pauschale Verrechnungspreisanpassungen in Form von Gutschriften des Verkäufers an den verbundenen Käufer nicht zu einer Erstattung von Einfuhrabgaben führen können.

In einem weiteren Urteil vom 27. Oktober 2022 14 K 588/20 (veröffentlicht Ende Januar 2023) entschied dann das Finanzgericht München unter Bezugnahme auf das BFH-Urteil, dass auch eine nachträgliche pauschale Anpassung der Verrechnungspreise in Form einer Nachbelastung durch den Verkäufer an den verbundenen Käufer keine Auswirkungen auf die für die eingeführten Waren unterjährig ermittelten Zollwerte hat. Im vorliegenden Fall konnte das Hauptzollamt nach Auffassung des Finanzgerichts nicht nachweisen, dass die angemeldeten Preise zum Zeitpunkt der Annahme der Zollanmeldung durch die Verbundenheit beeinflusst waren. Damit war die von der Zollverwaltung durchgeführte Nacherhebung rechtswidrig.

Ob die deutsche Zollverwaltung ihre bisherige Sichtweise wegen dieses Urteils ändern oder anpassen wird, ist fraglich, da das Finanzgericht die Revision zugelassen hat und diese vom betroffenen Hauptzollamt inzwischen auch schon eingelegt wurde.

Nachträgliche Verrechnungspreisanpassungen kommen in der Praxis aus ertragsteuerlichen und betriebswirtschaftlichen Gründen häufig vor. An die zollwertrechtlichen Konsequenzen wird dabei selten gedacht. International agieren die Zollbehörden dabei sehr unterschiedlich. Insbesondere ist fraglich und höchstrichterlich auch noch nicht entschieden, wann von einer Preisbeeinflussung aufgrund von Verbundenheit auszugehen ist und wie dann die Zollwerte zu ermitteln sind.

Quellenangaben

Stefan Vonderbank, Dipl.-Finanzwirt // Köln

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