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EU beschränkt die Anforderungen für Ausfuhrgenehmigungen auf Schutzmasken

Die Europäische Kommission hat am 14. April 2020 Konsultationen mit den EU-Mitgliedstaaten über einen Verordnungsentwurf zur Anpassung des am 15. März als Notmaßnahme eingerichteten Ausfuhrgenehmigungsverfahrens aufgenommen, das am 25. April 2020 ausläuft.

Der neue Verordnungsentwurf reagiert auf die globalen Verpflichtungen der EU bei der Bekämpfung der Coronavirus-Pandemie. Die neue Verordnung soll für einen begrenzten Zeitraum von 30 Tagen gelten (ab dem 26. April 2020) und deckt eine einzige Produktkategorie ab, nämlich Schutzmasken. Nach Ansicht der EU-Kommission ist dies die einzige verbleibende Kategorie, in der eine Ausfuhrgenehmigung erforderlich ist, um eine angemessene Versorgung zum Schutz der Gesundheit der Europäer zu gewährleisten.

Die neue Regelung schlägt einige Änderungen in Bezug auf ihren geografischen Anwendungsbereich vor. Zusätzlich zu den bisher bestehenden Ausnahmen aus den EU-Verordnungen 402/2020 und 426/2020 werden Ausfuhren nach Albanien, Bosnien und Herzegowina, Nordmazedonien, Montenegro, Serbien, Kosovo privilegiert, die sich in einem Prozess der tiefen Integration mit der Union befinden, sowie nach Gibraltar und in Gebiete von Mitgliedstaaten, die von der EU-Zollunion ausgeschlossen sind.

Im Geiste der internationalen Solidarität verpflichtet die neue Regelung die Mitgliedstaaten nun ausdrücklich dazu, Ausfuhren von Notfalllieferungen im Rahmen der humanitären Hilfe zu genehmigen und die entsprechenden Anträge zügig zu bearbeiten. Die neue Regelung fordert die Mitgliedstaaten auch auf, Exporte an staatliche Stellen, die für die Verteilung von persönlicher Schutzausrüstung zuständig oder an der Bekämpfung des Coronavirus-Ausbruchs beteiligt sind, vorbehaltlich einer Prüfung der Verfügbarkeit durch die Kommission positiv zu beurteilen.

Die EU richtet eine neue zentrale Clearingstelle ein. Im Einklang mit den Bemühungen der Kommission, Angebot und Nachfrage in der EU aufeinander abzustimmen, verpflichtet die Verordnung die Mitgliedstaaten, die Europäische Kommission zu konsultieren, wenn sie prüfen, ob eine Ausfuhrgenehmigung erteilt werden soll. Die Kommission muss innerhalb von 48 Stunden nach Eingang des Antrags eine Stellungnahme abgeben. In diesem Zusammenhang hat die neu eingerichtete Clearingstelle die Aufgabe, die Bemühungen zur Abstimmung von Angebot und Nachfrage in der EU zu koordinieren und zu gewährleisten, dass die verfügbaren Materiallieferungen dorthin gelangen, wo sie am dringendsten benötigt werden.

Der Verordnungsentwurf enthält auch eine Überprüfungsklausel, die es der Kommission ermöglicht, den Produktumfang oder die Dauer der Bestimmungen im Lichte möglicher neuer Entwicklungen anzupassen. Mitgliedstaaten müssen der Kommission über ihre erteilten und verweigerten Genehmigungen Bericht erstatten; die Kommission ist verpflichtet, öffentlich über diese Entwicklungen zu berichten. Mit der Veröffentlichung ist in Kürze zu rechnen.

In diesem Zusammenhang hat die EU-Kommission am 16.04.2020 eine Hilfestellung in Form von Fragen und Antworten (in englischer Sprache) zur Ausfuhr von Schutzausrüstung zur Verfügung gestellt.


// Ausfur von persönlicher Schutzausrüstung
23.04.2020 von 09:30 bis 11:00 Uhr


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Quellenangaben

European Commission narrows down export authorisation requirements to protective masks only and extends geographical and humanitarian exemptions

Europäische Kommission

Redaktionell bearbeitet durch

Matthias Merz, Geschäftsführer der AWA AUSSENWIRTSCHAFTS-AKADEMIE GmbH, Münster

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