Hand mit virtuellen Nachrichten

Chemikalien und Mischungen daraus gezielt im Visier von Zollprüfungen

Lizenzpflichtige Waren oder solche Waren, die Verboten und Beschränkungen (VuB) unterliegen, sind von der Nutzung der Verfahrensvereinfachung ausgeschlossen. Dies galt bereits in den Bewilligungen zum Zugelassenen Ausführer (ZA) und gilt weiterhin, auch wenn der ZA mit Inkrafttreten des Unionszollkodex (UZK) entfiel. An seine Stelle trat das vereinfachte Ausfuhrverfahren.

Chemikalien und Mischungen daraus im Visier von Zollprüfungen

Fälschlicherweise gehen viele Unternehmen davon aus, dass ihre ausgeführten Waren keine lizenzpflichtigen Waren sind oder Waren, die VuB unterliegen. Jedoch kommt es immer häufiger vor, dass die Zollverwaltung gezielt solche Waren ins Visier nimmt. Beispiele sind Lösungsmittel wie Aceton und Butanon. Zahlreiche Firmen nutzen diese Stoffe zur Reinigung, Entfettung, Abtragen von Lacken oder zur Verdünnung und kaufen sie zu. Als Beistellungen gehen sie dann häufig mit Anlagen oder zu Wartungs- und Reparaturzwecken ins Drittland. Diese Stoffe sind nach dem Grundstoffüberwachungsgesetz „auch“ verwendbar für die Drogenherstellung. Im Grundstoffüberwachungsgesetz existieren Stofflisten und Länderlisten sowie eine Bestandteilsregel für Mischungen. Chemikalien aus dem Bereich des Pflanzenschutzes (z.B. gegen Schädlinge) können der PIC-Verordnung (Prior Informed Consent, PIC-Verfahren) unterliegen. Dies kann zu Ausfuhrnotifikationen und entsprechenden Antragsverfahren führen.
Treibmittel (z.B. Halon) in Feuerlöschern oder anderen Druckbehältern sowie bestimmte Kühlmittel (Refrigerants) unterliegen weiteren Verordnungen und Genehmigungspflichten (der Ozonverordnung und der F-Gase Verordnung).

Geschäftsleitung in der Verantwortung

Die industrielle Anwendung mag absolut integer und schlüssig erscheinen. Allerdings sind diese Stoffe an sich auch als Beistellungen oder als Mischungen stark reglementiert. Verstöße gegen das Inverkehrbringen oder Einfuhr, Ausfuhr etc. werden nach chemikalienrechtlichen Bestimmungen strafrechtlich verfolgt (z.B. bei Fahrlässigkeit und Vorsatz). Da Unternehmen sich nicht strafbar machen können, werden die Sanktionen beispielsweise an die verantwortliche Geschäftsleitung adressiert. Strafbare Handlungen liegen im Chemikalienrecht dabei in vielen Fällen nicht nur bei Vorsatztaten, sondern auch bereits bei Fahrlässigkeitsdelikten vor!

Quellenangaben

Matthias Merz, Geschäftsführer der AWA AUSSENWIRTSCHAFTS-AKADEMIE GmbH, Münster

Seminartipps

Verbote und Beschränkungen beim Im- und Export von Chemikalien und Mischungen
Grundlagenwissen zur Einfuhr und Ausfuhr von Chemikalien

Nächste Termine:

  • 04.12.2019 in Münster