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Zollinstrument für Festlandsockel und ausschließliche Wirtschaftszone ab 4. November 2019 anwendbar

(Österreich) Am 30. Oktober 2019 hat die Europäische Kommission eine Bekanntmachung zur Anwendung der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1131 zur Einführung eines Zollinstruments veröffentlicht.

Mit der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1131 wurden im Juli 2019 die Bedingungen für die Erhebung von Antidumping- und/oder Ausgleichszöllen für Waren festgelegt, die auf eine künstliche Insel, eine feste oder schwimmende Einrichtung oder eine andere Struktur auf dem Festlandsockel eines Mitgliedstaats oder in der von einem Mitgliedstaat gemäß dem Seerechtsübereinkommen der Vereinten Nationen ausgewiesenen ausschließlichen Wirtschaftszone verbracht werden.

Die Kommission teilt in der Bekanntmachung mit, dass das Zollinstrument ab dem 4. November 2019 anwendbar ist.

Detaillierte Informationen finden Sie auf der Website des Bundesministeriums für Finanzen (https://www.bmf.gv.at/zoll/fuer-unternehmen/antidumping-antisubvention/antidumping.html)

Quellenangaben

Bekanntmachung zur Anwendung der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1131

Durchführungsverordnung (EU) 2019/1131

Antidumping und Antisubvention

EUR-Lex

Bundesministerium für Finanzen

Redaktionell bearbeitet durch

Matthias Merz, Geschäftsführer der AWA AUSSENWIRTSCHAFTS-AKADEMIE GmbH, Münster

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