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Verschärfung des EU Embargos gegenüber Iran

Mit heutigem Datum (02.12.2011) wurde im Amtsblatt der EU L Nr 319/12 die Erweiterung der Namensliste des Iranembargos aus Anhang VIII zu der  EU VO 961/2010 bekanntgegeben. Mit Veröffentlichung treten die nachfolgenden Änderungen in Kraft.

DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 1245/2011 DES RATES  vom 1. Dezember 2011  zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 961/2010 über restriktive Maßnahmen gegen Iran

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 961/2010 des Rates vom 25. Oktober 2010 über restriktive Maßnahmen gegen Iran ( 1 ), insbesondere auf Artikel 36 Absatz 2, in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Der Rat hat am 25. Oktober 2010 die Verordnung (EU) Nr. 961/2010 über restriktive Maßnahmen gegen Iran erlassen.

(2) Der Rat hat die in Anhang VIII der Verordnung (EU) Nr. 961/2010 enthaltene Liste der Personen, Organisationen und Einrichtungen, auf die Artikel 16 Absatz 2 dieser Verordnung Anwendung findet, vollständig überprüft. Dabei hat er den Stellungnahmen, die von den Betroffenen vorgelegt wurden, Rechnung getragen.

(3) Der Rat ist zu dem Schluss gelangt, dass die spezifischen restriktiven Maßnahmen nach der Verordnung (EU) Nr. 961/2010 weiterhin auf die in Anhang VIII jener Verordnung aufgeführten Personen, Organisationen und Einrichtungen angewandt werden sollten.

(4) Der Rat ist ferner zu dem Schluss gelangt, dass die Einträge zu bestimmten in Anhang VIII der Verordnung (EU) Nr. 961/2010 aufgeführten Organisationen geändert werden sollten.

(5) Da der Europäische Rat am 23. Oktober 2011 bekundet hat, dass er weiterhin besorgt ist über die Ausweitung des Nuklear- und des Raketenprogramms Irans, sollten überdies im Einklang mit dem Beschluss 2011/783/GASP des Rates vom 1. Dezember 2011 zur Änderung des Beschlusses 2010/413/GASP über restriktive Maßnahmen gegen Iran ( 2 ) weitere Personen und Organisationen in die in Anhang VIII der Verordnung (EU) Nr. 961/2010 enthaltene Liste der Personen, Organisationen und Einrichtungen, die restriktiven Maßnahmen unterliegen, aufgenommen werden.

(6) Die Liste der Personen, Organisationen und Einrichtungen nach Artikel 16 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 961/2010 sollte entsprechend aktualisiert werden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Anhang VIII der Verordnung (EU) Nr. 961/2010 wird nach Maßgabe des Anhangs der vorliegenden Verordnung geändert.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am 1. Dezember 2011.

Im Namen des Rates

Die Präsidentin

C. ASHTON

Aufgrund des Umfangs der Liste verweisen wir auf die Quelle im Amtsblatt

Quelle: EUR-Lex