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VERORDNUNG zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 204/2011 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Libyen

Der Rat der EU hat im Amtsblatt der EU vom 29.09.2011 die VERORDNUNG (EU) Nr. 965/2011 DES RATES vom 28. September 2011zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 204/2011 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Libyen bekannt gemacht.

Insbesondere ist auch der Anhang II der VO geändert worden.

ANHANG
Folgende Personen, Organisationen bzw. Einrichtungen werden aus der Liste in Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 204/2011 gestrichen:
1. Central Bank of Libya (CBL) (Libysche Zentralbank)
2. Libyan Investment Authority (Libysche Investitionsbehörde)
3. Libyan Foreign Bank (Libysche Auslandsbank)
4. Libyan Africa Investment Portfolio

Die Änderungen der Verordnung haben folgenden Inhalt

Artikel 1
Die Verordnung (EU) Nr. 204/2011 wird wie folgt geändert:
1. In Artikel 3 wird folgender Absatz angefügt:
„(6) Abweichend von Absatz 1 können die auf den Websites in Anhang IV angegebenen zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten zur Unterstützung der libyschen Behörden bei Sicherheits- und Entwaffnungsmaßnahmen die Bereitstellung von technischer Hilfe, Finanzmitteln oder Finanzhilfen im Zusammenhang mit den in der Gemeinsamen Militärgüterliste aufgeführten Gütern und Technologien für Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Libyen genehmigen, vorausgesetzt, dass der betreffende Mitgliedstaat seine Absicht zur Erteilung der Genehmigung dem Sanktionsausschuss vorab notifiziert und der Ausschuss nicht innerhalb von fünf Arbeitstagen nach dieser Notifikation Einwände dagegen erhoben hat.“

2. Artikel 4a wird gestrichen.

3. In Artikel 5 wird folgender Absatz angefügt:
„(4) Sämtliche Gelder und wirtschaftlichen Ressourcen, die am 16. September 2011 im Eigentum oder Besitz sind von
a) der Central Bank of Libya (Libysche Zentralbank),
b) der Libyan Arab Foreign Bank (auch bekannt als „Libyan Foreign Bank“) (Libysch-Arabische Auslandsbank),
c) der Libyan Investment Authority (Libysche Investitionsbehörde) und
d) dem Libyan Africa Investment Portfolio,
oder von diesen gehalten oder kontrolliert werden, und die sich zu dem genannten Zeitpunkt außerhalb Libyens befinden, bleiben eingefroren.“

4. Artikel 7 Absatz 1 erhält folgende Fassung:
„Artikel 7
(1) Abweichend von Artikel 5 können die auf den in Anhang IV aufgeführten Websites genannten zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten unter ihnen angemessen erscheinenden Bedingungen die Freigabe bestimmter eingefrorener Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen oder die Bereitstellung bestimmter Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen genehmigen, wenn sie festgestellt haben, dass diese Gelder oder wirtschaftlichen Ressourcen
a) für die Befriedigung der Grundbedürfnisse der in den Anhängen II oder III aufgeführten oder in Artikel 5 Absatz 4 genannten Personen und ihrer unterhaltsberechtigten Familienangehörigen, unter anderem für die Bezahlung von Nahrungsmitteln, Mieten oder Hypotheken, Medikamenten und medizinischer Behandlung, Steuern, Versicherungsprämien und Gebühren öffentlicher Versorgungseinrichtungen, erforderlich sind,
b) ausschließlich der Bezahlung angemessener Honorare oder der Erstattung von Kosten im Zusammenhang mit der Erbringung juristischer Dienstleistungen dienen,
c) ausschließlich der Bezahlung von Gebühren oder Dienstleistungskosten für die routinemäßige Verwahrung oder Verwaltung eingefrorener Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen dienen,
wenn in dem Falle, dass die Genehmigung eine in Anhang II aufgeführte oder in Artikel 5 Absatz 4 genannte Person, Organisation oder Einrichtung betrifft, der betreffende Mitgliedstaat diese Feststellung und seine Absicht, die Genehmigung zu erteilen, dem Sanktionsausschuss notifiziert und dieser nicht innerhalb von fünf Arbeitstagen nach der Notifikation Einwände dagegen erhoben hat.
(2) Abweichend von Artikel 5 können die auf den in Anhang IV aufgeführten Webseiten genannten zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten die Freigabe bestimmter eingefrorener Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen oder die Bereitstellung bestimmter Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen unter ihnen geeignet erscheinenden Bedingungen genehmigen, wenn sie festgestellt haben, dass diese Gelder oder wirtschaftlichen Ressourcen für außerordentliche Ausgaben erforderlich sind, vorausgesetzt dass,
a) falls die Genehmigung eine in Anhang II aufgeführte oder in Artikel 5 Absatz 4 genannte Person, Organisation oder Einrichtung betrifft, der betreffende Mitgliedstaat diese Feststellung dem Sanktionsausschuss notifiziert und dieser sie gebilligt hat und
b) falls die Genehmigung eine in Anhang III aufgeführte Person, Organisation oder Einrichtung betrifft, die zuständige Behörde die Gründe, aus denen ihres Erachtens eine Sondergenehmigung erteilt werden sollte, mindestens zwei Wochen vor Erteilung der Genehmigung den anderen zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten und der Kommission notifiziert hat.“

5. Artikel 8 erhält folgende Fassung:
„Artikel 8
Abweichend von Artikel 5 können die in Anhang IV aufgeführten zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten die Freigabe bestimmter eingefrorener Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen genehmigen, wenn die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:
a) Die betreffenden Gelder oder wirtschaftlichen Ressourcen sind Gegenstand eines Sicherungs- oder Zurückbehaltungsrechts, das vor dem Datum, an dem die in Artikel 5 genannte Person, Organisation oder Einrichtung in Anhang II oder III aufgenommen oder in Artikel 5 Absatz 4 genannt wurde, von einem Gericht, einer Verwaltungsstelle oder einem Schiedsgericht angeordnet oder festgestellt wurde, oder sie sind Gegenstand einer vor diesem Datum ergangenen Entscheidung eines Gerichts, einer Verwaltungsstelle oder eines Schiedsgerichts;
b) die betreffenden Gelder oder wirtschaftlichen Ressourcen werden im Rahmen der geltenden Gesetze und sonstigen Rechtsvorschriften über die Rechte des Gläubigers ausschließlich für die Erfüllung der Forderungen verwendet, die durch ein solches Zurückbehaltungsrecht gesichert sind oder deren Bestehen in einer solchen Entscheidung bestätigt worden ist;
c) das Zurückbehaltungsrecht oder die Entscheidung kommt nicht einer in Anhang II oder III aufgeführten oder in Artikel 5 Absatz 4 genannten Person, Organisation oder Einrichtung zugute;
d) die Anerkennung des Zurückbehaltungsrechts oder der Entscheidung steht nicht im Widerspruch zur öffentlichen Ordnung des betreffenden Mitgliedstaats;
e) falls die Genehmigung eine in Anhang II aufgeführte oder in Artikel 5 Absatz 4 genannte Person, Organisation oder Einrichtung betrifft, hat der betreffende Mitgliedstaat das Zurückbehaltungsrecht oder die Entscheidung dem Sanktionsausschuss notifiziert, und
f) falls die Genehmigung eine in Anhang III aufgeführte Person, Organisation oder Einrichtung betrifft, hat der betreffende Mitgliedstaat die anderen Mitgliedstaaten und die Kommission über jede erteilte Genehmigung unterrichtet.“

6. Folgender Artikel wird eingefügt:
„Artikel 8b
(1) Abweichend von Artikel 5 Absatz 4 können die auf den Websites in Anhang IV angegebenen zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten die Freigabe bestimmter eingefrorener Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen genehmigen, wenn die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:
a) die Gelder bzw. wirtschaftlichen Ressourcen sind für einen oder mehrere der folgenden Zwecke bestimmt:
i) Deckung humanitärer Bedürfnisse;
ii) Bereitstellung von Kraftstoff, Strom oder Wasser ausschließlich für zivile Zwecke;
iii) Wiederaufnahme der Förderung und des Verkaufs fossiler Brennstoffe;
iv) Schaffung, Wiederbelebung bzw. Ausbau der Einrichtungen der Zivilregierung sowie der zivilen öffentlichen Infrastruktur oder
v) Unterstützung der Wiederaufnahme der Tätigkeit des Bankensektors, unter anderem zur Förderung bzw. Erleichterung des internationalen Handels mit Libyen;
b) der betreffende Mitgliedstaat hat dem Sanktionsausschuss seine Absicht notifiziert, den Zugriff auf die Gelder bzw. wirtschaftlichen Ressourcen zu genehmigen, und der Ausschuss hat nicht innerhalb von fünf Arbeitstagen nach dieser Notifikation Einwände dagegen erhoben;
c) der betreffende Mitgliedstaat hat dem Sanktionsausschuss notifiziert, dass die Gelder bzw. wirtschaftlichen Ressourcen nicht den in den Anhängen II bzw. III aufgeführten Personen, Organisationen oder Einrichtungen bereitgestellt oder zugutekommen werden;
d) der betreffende Mitgliedstaat hat bezüglich der Verwendung der Gelder bzw. wirtschaftlichen Ressourcen zuvor mit den libyschen Behörden Rücksprache gehalten und
e) der betreffende Mitgliedstaat hat den libyschen Behörden die nach den Buchstaben b und c dieses Absatzes vorgelegten Notifikationen übermittelt und die libyschen Behörden haben gegen die Freigabe der Gelder bzw. wirtschaftlichen Ressourcen nicht innerhalb von fünf Arbeitstagen Einwände erhoben.
(2) Bei Fälligkeit von Zahlungen aufgrund von Verträgen, Vereinbarungen oder Verpflichtungen, die von der betreffenden Person, Organisation oder Einrichtung vor dem Tag geschlossen bzw. übernommen wurden, an dem diese Person, Organisation oder Einrichtung vom Sicherheitsrat der Vereinten Nationen oder dem Sanktionsausschuss benannt wurde, können die auf den Websites in Anhang IV angegebenen zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten abweichend von Artikel 5 Absatz 4 die Freigabe bestimmter eingefrorener Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen unter ihnen geeignet erscheinenden Bedingungen genehmigen, wenn die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:

 
a) die betreffende zuständige Behörde hat befunden, dass die Zahlung weder gegen Artikel 5 Absatz 2 verstößt noch in Artikel 5 Absatz 4 genannten Personen, Organisationen oder Einrichtungen zugutekommt;
b) der betreffende Mitgliedstaat hat dem Sanktionsausschuss seine Absicht zur Erteilung der Genehmigung zehn Arbeitstage im Voraus notifiziert.“

Artikel 2
Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 204/2011 wird gemäß dem Anhang dieser Verordnung geändert.

Artikel 3
Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Geschehen zu Brüssel am 28. September 2011.

Quelle: VERORDNUNG (EU) Nr. 965/2011 DES RATES vom 28. September 2011


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