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Verlängerung der Nichtbeanstandung und Handlungsbedarf bei der Eintarifierung

Die Übergangsregelung in Abschnitt II Nr. 2 des BMF-Schreibens vom 26. September 2014 - IV D 3 - S 7279/14/10002 (2014/0847817) -, BStBl I S. 1297, für Lieferungen von Edelmetallen (mit Ausnahme der Lieferungen von Gold, soweit sie bereits vor dem 1. Oktober 2014 unter § 13b Abs. 2 Nr. 9 UStG fielen), unedlen Metallen, Selen und Cermets wird bis zum 30. Juni 2015 verlängert. Sie ist damit für Lieferungen der vorgenannten Gegenstände in folgender Fassung anzuwenden:

„Bei Lieferungen von Edelmetallen (mit Ausnahme der Lieferungen von Gold, soweit sie bereits vor dem 1. Oktober 2014 unter § 13b Abs. 2 Nr. 9 UStG fielen), unedlen Metallen, Selen und Cermets, die nach dem 30. September 2014 und vor dem 1. Juli 2015 ausgeführt werden, ist es beim leistenden Unternehmer und beim Leistungsempfänger nicht zu beanstanden, wenn die Vertragspartner einvernehmlich noch von der Steuerschuldnerschaft des leistenden Unternehmers nach § 13a Abs. 1 Nr. 1 UStG ausgegangen sind. Voraussetzung hierfür ist, dass der Umsatz vom leistenden Unternehmer in zutreffender Höhe versteuert wird.

Dies gilt entsprechend auch in den Fällen, in denen das Entgelt oder ein Teil des Entgelts nach dem 30. September 2014 und vor dem 1. Juli 2015 vereinnahmt wird und die Leistung erst nach der Vereinnahmung des Entgelts oder von Teilen des Entgelts ausgeführt wird. Abschnitt II Nummer 1.1 des BMF-Schreibens vom 26. September 2014 - IV D 3 - S 7279/14/10002 (2014/0847817) -, BStBl I S. 1297, gilt entsprechend."

Betroffenen Unternehmen müssten daher nun die Eintarifierung ihrer Produkte und die Umstellung auf die Neuregelung prüfen. Durch die Nichtbeanstandung wird etwas Zeit gewonnen.  

Link: <link http: www.bundesfinanzministerium.de content de downloads bmf_schreiben steuerarten umsatzsteuer umsatzsteuer-anwendungserlass _blank>BMF-Schreiben GZ IV D 3 - S 7279/14/10002 DOK 2014/1071127 vom 05.12.2014 "Umsatzsteuer; Erweiterung der Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers (§ 13b UStG) durch das Gesetz zur Anpassung des nationalen Steuerrechts an den Beitritt Kroatiens zur EU und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften auf Lieferungen von Edelmetallen und unedlen Metallen;
Verlängerung der Nichtbeanstandungsregelung"

Quelle: <link http: www.bundesfinanzministerium.de web de home home.html _blank external link in new>Bundesministerium der Finanzen

Verfasst von: RA und StB Dr. Carsten Höink, Dipl. Finanzwirt, Geschäftsführer der AWB Steuerberatungsgesellschaft mbH, Münster

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