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Steuerschuldnerschaft bei Messen, Ausstellungen und Kongressen (§ 13b Abs. 3 Nr. 4 und 5 UStG) Einführungsschreiben zur Erweiterung der Ausnahmen in § 13b Abs. 3 UStG, in denen die Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers nicht anzuwende

das BMF hat ein Einführungsschreiben zur Erweiterung der Ausnahmen in § 13b Abs. 3 UStG verfasst , in denen die Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers nicht anzuwenden ist, durch das Jahressteuergesetz 2007 vom 13. Dezember 2006

 

BETREFF

Umsatzsteuer; Steuerschuldnerschaft bei Messen, Ausstellungen und Kongressen (§ 13b Abs. 3 Nr. 4 und 5 UStG)

GZ IV A 6 - S 7279 - 60/06

 

Durch Art. 7 Nr. 6 Buchst. b des Jahressteuergesetzes 2007 (JStG 2007) vom 13. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2878) sind die Ausnahmen, in denen die Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers nicht anzuwenden ist, in § 13b Abs. 3 UStG um die Nr. 4 und 5 erweitert worden. Die Änderungen treten am 1. Januar 2007 in Kraft (Art. 20 Abs. 5 JStG 2007).

Unter Bezugnahm

 

1. Einräumung einer Eintrittsberechtigung für Messen, Ausstellungen und Kongresse im Inland durch einen im Ausland ansässigen Unternehmer

 

1 (1) Die Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers (§ 13b Abs. 1 und 2 UStG) findet mit Wirkung vom 1. Januar 2007 keine Anwendung, wenn die Leistung des im Ausland ansäs-sigen Unternehmers in der Einräumung der Eintrittsberechtigung für Messen, Ausstellungen und Kongresse im Inland besteht (§ 13b Abs. 3 Nr. 4 UStG). Für diese Leistungen ist der leistende Unternehmer Steuerschuldner (§ 13a Abs. 1 Nr. 1 UStG).

 

2 (2) Unter die Umsätze, die zur Einräumung der Eintrittsberechtigung für Messen, Aus-stellungen und Kongresse gehören, fallen insbesondere Leistungen, für die der Leistungsempfänger Kongress-, Teilnehmer- oder Seminarentgelte entrichtet, sowie damit im Zusam-menhang stehende Nebenleistungen, wie z.B. Beförderungsleistungen, Vermietung von Fahrzeugen oder Unterbringung, wenn diese Leistungen vom Veranstalter der Messe, der Ausstellung oder des Kongresses zusammen mit der Einräumung der Eintrittsberechtigung als einheitliche Leistung (vgl. Abschnitt 29 UStR 2005) angeboten werden.e auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt Folgendes:

 

2. Sonstige Leistungen einer Durchführungsgesellschaft an im Ausland ansässige Unternehmer, soweit diese Leistungen im Zusammenhang mit der Veranstaltung von Messen und Ausstellungen im Inland stehen

 

3 (1) Die Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers (§ 13b Abs. 1 und 2 UStG) findet mit Wirkung vom 1. Januar 2007 keine Anwendung, wenn eine im Ausland ansässige Durch-führungsgesellschaft sonstige Leistungen an im Ausland ansässige Unternehmer erbringt, soweit diese Leistungen im Zusammenhang mit der Veranstaltung von Messen und Aus-stellungen im Inland stehen (§ 13b Abs. 3 Nr. 5 UStG). Für diese Leistungen ist der leistende Unternehmer Steuerschuldner (§ 13a Abs. 1 Nr. 1 UStG).

 

4 (2) Im Rahmen von Messen und Ausstellungen werden auch Gemeinschaftsausstellungen durchgeführt, z.B. von Ausstellern, die in demselben ausländischen Staat ansässig sind. Vielfach ist in diesen Fällen zwischen dem Veranstalter und den Ausstellern ein Unternehmen eingeschaltet, das im eigenen Namen die Gemeinschaftsausstellung organisiert (so genannte Durchführungsgesellschaft). In diesen Fällen erbringt der Veranstalter sonstige Leistungen an die zwischengeschaltete Durchführungsgesellschaft. Diese erbringt die sonstigen Leistungen an die an der Gemeinschaftsausstellung beteiligten Aussteller (vgl. Abschnitt 34a Abs. 3 Satz 1 bis 4 UStR 2005).

 

5 (3) In der Regel erbringen die zwischengeschalteten Durchführungsgesellschaften neben der Überlassung von Standflächen usw. eine Reihe weiterer Leistungen an die an der Gemein-schaftsausstellung beteiligten Aussteller. Werden diese Leistungen als eine einheitliche Leistung (vgl. Abschnitt 29 UStR 2005) erbracht, ist diese sonstige Leistung als ähnliche Tätigkeit nach § 3a Abs. 2 Nr. 3 Buchstabe a UStG anzusehen (vgl. EuGH-Urteil vom 9. März 2006, C-114/05, HFR 2006 S. 628). Es kann sich insbesondere um folgende sonstige Leistungen der Durchführungsgesellschaften handeln (vgl. Abschnitt 34a Abs. 2 UStR 2005):

1. Technische Versorgung der überlassenen Stände. Hierzu gehören z.B.

- Herstellung der Anschlüsse für Strom, Gas, Wasser, Wärme, Druckluft, Telefon, Telex, Internetzugang und Lautsprecheranlagen,

- die Abgabe von Energie, z.B. Strom, Gas, Wasser und Druckluft, wenn diese Leis-tungen umsatzsteuerrechtlich Nebenleistungen zur Hauptleistung der Überlassung der Standflächen darstellen;

2. Planung, Gestaltung sowie Aufbau, Umbau und Abbau von Ständen. Unter die „Planung“ fallen insbesondere Architektenleistungen, z.B. Anfertigung des Entwurfs für einen Stand. Zur „Gestaltung“ zählt z.B. die Leistung eines Gartengestalters oder eines Beleuchtungsfachmannes;

3. Überlassung von Standbauteilen und Einrichtungsgegenständen, einschließlich Miet-System-Ständen;

4. Standbetreuung und Standbewachung;

5. Reinigung von Ständen;

6. Überlassung von Garderoben und Schließfächern auf dem Messegelände;

7. Überlassung von Eintrittsausweisen einschließlich Eintrittskarten;

8. Überlassung von Telefonapparaten, Telefaxgeräten und sonstigen Kommunikations-mitteln zur Nutzung durch die Aussteller;

9. Überlassung von Informationssystemen, z.B. von Bildschirmgeräten oder Laut-sprecheranlagen, mit deren Hilfe die Besucher der Messen und Ausstellungen unterrichtet werden sollen;

10. Schreibdienste und ähnliche sonstige Leistungen auf dem Messegelände;

11. Beförderung und Lagerung von Ausstellungsgegenständen wie Exponaten und Standausrüstungen;

12. Übersetzungsdienste;

13. Eintragungen in Messekatalogen, Aufnahme von Werbeanzeigen usw. in Messe-katalogen, Zeitungen, Zeitschriften usw., Anbringen von Werbeplakaten, Verteilung von Werbeprospekten und ähnliche Werbemaßnahmen.

 

6 (4) Werden die in Tz. 5 bezeichneten sonstigen Leistungen dagegen als selbständige Leis-tungen einzeln erbracht, gilt zur Bestimmung des Leistungsorts Folgendes (vgl. hierzu auch Abschnitt 34a Abs. 6 UStR 2005):

 

- Die in Tz. 5 Nr. 1 bis 7 bezeichneten Leistungen fallen unter § 3a Abs. 2 Nr. 1 UStG. Wegen der sonstigen Leistungen, die die Planung und den Aufbau eines Messestandes betreffen, vgl. insbesondere BFH-Urteil vom 24. November 1994, V R 39/92, BStBl 1995 II S. 151.

- Die in Tz. 5 Nr. 8 bezeichneten sonstigen Leistungen fallen unter § 3a Abs. 4 Nr. 11 UStG.

- Die in Tz. 5 Nr. 9 und 10 bezeichneten sonstigen Leistungen fallen unter § 3a Abs. 1 UStG.

- Die in Tz. 5 Nr. 11 bezeichneten Beförderungsleistungen fallen unter § 3b Abs. 1 oder 3 UStG.

- Die in Tz. 5 Nr. 11 bezeichnete Lagerung von Ausstellungsgegenständen fällt unter § 3b Abs. 2 oder 4 UStG.

- Die in Tz. 5 Nr. 12 bezeichneten Leistungen fallen unter § 3a Abs. 4 Nr. 3 UStG.

- Die in Tz. 5 Nr. 13 bezeichneten Leistungen fallen unter § 3a Abs. 4 Nr. 2 UStG.

 

7 (5) Einige ausländische Staaten beauftragen mit der Organisation von Gemeinschaftsaus-stellungen keine Durchführungsgesellschaft, sondern eine staatliche Stelle, z.B. ein Minis-terium. Im Inland werden die ausländischen staatlichen Stellen vielfach von den Botschaften oder Konsulaten der betreffenden ausländischen Staaten vertreten. Im Übrigen werden Gemeinschaftsausstellungen entsprechend den Ausführungen in Tz. 4 durchgeführt. Hierbei erheben die ausländischen staatlichen Stellen von den einzelnen Ausstellern ihres Landes Entgelte, die sich in der Regel nach der beanspruchten Ausstellungsfläche richten. Bei dieser Gestaltung sind die ausländischen staatlichen Stellen als Unternehmer im Sinne des § 2 Abs. 3 UStG anzusehen. Die Ausführungen in den Tz. 5 und 6 gelten deshalb für die aus-ländischen staatlichen Stellen entsprechend (vgl. Abschnitt 34a Abs. 5 UStR 2005).

 

3. Anwendung

8 § 13b Abs. 3 Nr. 4 und Nr. 5 UStG sind auf die genannten Umsätze einschließlich Teil-leistungen anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2006 ausgeführt werden (§ 27 Abs. 1 Satz 1 UStG), sowie in den Fällen, in denen für derartige Umsätze das Entgelt oder ein Teil des Entgelts nach dem 31. Dezember 2006 vereinnahmt wird und die Leistung erst nach der Vereinnahmung des Entgelts oder des Teilentgelts ausgeführt wird (§ 13 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a Satz 4 UStG). In diesen Fällen wird die Steuer vom leistenden Unternehmer geschuldet (§ 13a Abs. 1 Nr. 1 UStG). Dies gilt auch dann, wenn für nach dem 31. Dezember 2006 ausgeführte Umsätze bereits vor dem 1. Januar 2007 das Entgelt oder ein Teil des Entgelts vom leistenden Unternehmer vereinnahmt worden ist.

 

4. Übergangsregelungen

9 (1) Wurde das Entgelt oder ein Teil des Entgelts vor dem 1. Januar 2007 vereinnahmt und die sonstige Leistung erst nach dem 31. Dezember 2006 ausgeführt, ist es aus Vereinfachungsgründen nicht zu beanstanden, wenn der leistende Unternehmer bei der Berechnung der Steuer nur das um das vor dem 1. Januar 2007 von ihm vereinnahmte Entgelt oder die verein-nahmten Teile des Entgelts geminderte Entgelt zugrunde legt. Für die nicht vom leistenden Unternehmer für das vor dem 1. Januar 2007 vereinnahmte Entgelt oder Teilentgelt geschuldete Umsatzsteuer bleibt der Leistungsempfänger Steuerschuldner.

 

10 (2) In den Fällen der Tz. 9 wird es auch nicht beanstandet, wenn der Leistungsempfänger bei Anwendung der Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers nach § 13b UStG eine vor dem 1. Januar 2007 vom leistenden Unternehmer vereinnahmte Entgeltszahlung oder Teilent-geltszahlung für eine nach dem 31. Dezember 2006 ausgeführte Leistung, die dem allgemeinen Steuersatz unterliegt, dem ab 1. Januar 2007 geltenden allgemeinen Steuersatz von 19 % unter-wirft (vgl. Tz. 9 des BMF-Schreibens vom 11. August 2006 - IV A 5 - S 7210 - 23/06 -, BStBl I S. 477).

 

11 (3) Wurde das Entgelt oder ein Teil des Entgelts vor dem 1. Januar 2007 vereinnahmt und die sonstige Leistung erst nach dem 31. Dezember 2006 ausgeführt, ist es aus Vereinfachungs-gründen nicht zu beanstanden, wenn der leistende Unternehmer in hierfür ausgestellten Rech-nungen die Umsatzsteuer mit dem ab 1. Januar 2007 geltenden allgemeinen Steuersatz von 19 % ausweist. Die ausgewiesene Umsatzsteuer wird vom leistenden Unternehmer geschul-det. Der Leistungsempfänger kann den angegebenen Umsatzsteuerbetrag unter den übrigen Voraussetzungen des § 15 UStG als Vorsteuer im allgemeinen Besteuerungsverfahren (§ 16 Abs. 1 bis 4, § 18 Abs. 1 bis 4 UStG) abziehen bzw. im Vorsteuer-Vergütungsverfahren (§ 18 Abs. 9 UStG, §§ 59 ff. UStDV) zur Vergütung beantragen, nachdem die Rechnung vorliegt und soweit der Rechnungsbetrag gezahlt worden ist. In diesen Fällen wird auf eine Besteuerung beim Leistungsempfänger nach § 13b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und Satz 3 i.V.m. Abs. 2 Satz 1 UStG verzichtet.

 

12 (4) Eine Berichtigung der Berechnung der vor dem 1. Januar 2007 entstandenen Umsatzsteuer (§ 27 Abs. 1 Satz 3 UStG) scheidet in den in Tz. 11 genannten Fällen aus (vgl. Tz. 9 des BMF-Schreibens vom 11. August 2006 - IV A 5 - S 7210 - 23/06 -, BStBl I S. 477).

Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.

Im Auftrag

Kraeusel