Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) hat auf seiner Homepage die Neufassung der Grundsätze der Bundesregierung zur Prüfung der Zuverlässigkeit von Exporteuren von Kriegswaffen und rüstungsrelevanten Gütern bekanntgegeben. Damit wird die ursprüngliche Bekanntmachung des BAFA vom 6. August 2001 gegenstandslos.
Die Grundsätze konkretisieren die Anforderungen, die im Genehmigungsverfahren an die Zuverlässigkeit von Exporteuren zu stellen sind. Außerdem regeln sie die Rechtsfolgen, mit denen Exporteure im Falle der Unzuverlässigkeit rechnen müssen.
Nach Änderungen des deutschen und europäischen Außenwirtschaftsrechts werden die Formulare AV 1 und AV 2 angepasst. Die Änderungen betreffen Verweise auf die aktualisierten Normen sowie Klarstellungen in den Formularen.
Die Bekanntmachung geht im Detail auf die folgenden vier Punkte ein:
Benennung einer/eines Ausfuhrverantwortlichen (AV) als Antragsvoraussetzung
Aufgaben der/des Ausfuhrverantwortlichen
Rechtsfolgen bei Verstößen oder Unzuverlässigkeit des Antragstellers
Bisherige Regelungen
Die gesamte Bekanntmachung kann auf der BAFA-Homepage unter diesem Link eingesehen werden.
Link: Bekanntmachung zu den Grundsätzen der Bundesregierung zur Prüfung der Zuverlässigkeit von Exporteuren von Kriegswaffen und rüstungsrelevanten Gütern vom 27. Juli 2015
Quelle: Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle